Artikel 5
Akteneinsicht und Verwendung der Unterlagen
(1) Die EBA gewährt der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist und der der Untersuchungsbeauftragte oder die EBA eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt hat, auf Antrag Akteneinsicht. Diese Akteneinsicht wird nach Übermittlung der Auflistung der Prüfungsfeststellungen gemäß Artikel 134 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 gewährt.
(2) Die eingesehenen Unterlagen dürfen von der in Absatz 1 genannten Person nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, die die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 betreffen.