Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 7 - Zeiträume, in denen Strafen vollstreckt werden können

Artikel 7

Zeiträume, in denen Strafen vollstreckt werden können

(1)   Die Befugnis der EBA, die nach den Artikeln 131 und 132 der Verordnung (EU) 2023/1114 gefassten Beschlüsse zu vollstrecken, gilt fünf Jahre lang.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Zeitraum beginnt am Tag nach dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig geworden ist.

(3)   Der Zeitraum, in dem Strafen vollstreckt werden können, wird durch jede Maßnahme unterbrochen, die die EBA oder eine zuständige nationale Behörde, die auf Ersuchen der EBA gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) 2023/1114 tätig wird, zur Durchsetzung der Zahlung oder der Zahlungsbedingungen für die Geldbuße oder das Zwangsgeld ergreift.

(4)   Mit jeder in Absatz 3 genannten Unterbrechung beginnt der Zeitraum, in dem Strafen vollstreckt werden können, erneut.

(5)   Der Zeitraum, in dem Strafen vollstreckt werden können, ist ausgesetzt, solange

a)

eine Zahlungsfrist bewilligt ist,

b)

die Vollstreckung der Zahlung aufgrund einer noch ausstehenden Entscheidung des EBA-Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und einer Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU) 2023/1114 ausgesetzt ist.