Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 8 - Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern

Artikel 8

Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern

(1)   Die von der EBA eingezogenen Geldbußen und Zwangsgelder sind auf einem von der EBA eröffneten verzinslichen Konto zu hinterlegen, bis sie rechtskräftig geworden sind. Werden von der EBA gleichzeitig mehrere Geldbußen oder Zwangsgelder eingezogen, stellt sie sicher, dass diese auf verschiedenen Konten oder Unterkonten hinterlegt werden. Die entrichteten Geldbußen und Zwangsgelder fließen nicht in den EBA-Haushalt ein und werden auch nicht als Haushaltsposten verbucht.

(2)   Sobald die EBA festgestellt hat, dass die Geldbußen oder Zwangsgelder nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel rechtskräftig geworden sind, überweist sie diese Beträge samt eventuell aufgelaufener Zinsen an die Kommission. Diese Beträge fließen dann in den allgemeinen Haushalt der EU ein.

(3)   Die EBA teilt der Kommission regelmäßig die Höhe der verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sowie deren Status mit.