Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 8 - Berechnung des gewichteten durchschnittlichen Jahreszinssatzes

Artikel 8

Berechnung des gewichteten durchschnittlichen Jahreszinssatzes

(1)   Um den gewichteten durchschnittlichen jährlichen Zinssatz für Kredite in einem Portfolio gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/1503 zu berechnen, ziehen Schwarmfinanzierungsdienstleister den nach dem ausstehenden Betrag der Kredite in einem Portfolio gewichteten Durchschnitt des jährlichen Zinssatzes jedes Kredits, aus denen sich das Portfolio zusammensetzt, heran.

(2)   Zur Berechnung des gewichteten durchschnittlichen jährlichen Zinssatzes gemäß Absatz 1 stellen Schwarmfinanzierungsdienstleister alles Folgende sicher:

a)

dass der Nenner aus der Summe des Nominalbetrags jedes im Portfolio enthaltenen Kredits besteht;

b)

dass der Zähler aus der Summe der Produkte besteht aus:

i)

dem Nominalbetrag jedes Kredits;

ii)

dem jährlichen Zinssatz für jeden im Portfolio enthaltenen Kredit.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii bezeichnet der Ausdruck „jährlicher Zinssatz“:

a)

im Falle eines festen Zinssatzes den im Kreditvertrag festgelegten jährlichen Zinssatz;

b)

im Falle eines variablen Zinssatzes den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des gewichteten durchschnittlichen jährlichen Zinssatzes geltenden Zinssatz unter Berücksichtigung jeglicher im Kreditvertrag festgelegten Obergrenzen;

c)

in Fällen, in denen der Kredit in Tranchen mit unterschiedlichen Zinssätzen aufgeteilt wird, den gewichteten Durchschnitt der im Kreditvertrag festgelegten Zinssätze.