Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 10 - Wichtige Informationen zu jedem Kredit im Portfolio

Artikel 10

Wichtige Informationen zu jedem Kredit im Portfolio

(1)   Die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten wichtigen Informationen zu jedem Kredit, aus denen sich das Portfolio zusammensetzt, enthalten alles Folgende:

a)

den Kreditbetrag, einschließlich des letzten ausstehenden Saldos;

b)

die Währung, in der der Kredit gewährt wird;

c)

die für die Bedienung des Kredits zuständige Einrichtung, einschließlich ihres rechtsgültigen Namens, ihrer Registrierungsnummer und ihres Ortes der Registrierung, ihres eingetragenen Sitzes und ihrer Kontaktdaten sowie ihrer Kundendienstpolitik;

d)

die Identität des Projektträgers, einschließlich der Angabe seines Firmennamens, des Landes der Gründung und der Registrierungsnummer, der Anschrift seines eingetragenen Sitzes und seiner Unternehmenswebsite;

e)

die Eigentumsstruktur des Projektträgers;

f)

den Zweck des Kredits, indem eine kurze Beschreibung des Schwarmfinanzierungsprojekts hinzugefügt wird;

g)

den Zinssatz oder sonstige im Kredit festgelegte Entschädigungen für jedes Jahr bis zur Fälligkeit und, falls der Zinssatz oder eine etwaige andere Entschädigung nicht direkt verfügbar ist, die Berechnungsmethode;

h)

das endgültige Fälligkeitsdatum des Kredits;

i)

die relevante Risikokategorie, der der Kredit gemäß dem in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Rahmen für das Risikomanagement zugeordnet wird;

j)

den Tilgungsplan für die Rückzahlung der Kreditsumme und die Zahlung der Zinsen des Kredits;

k)

die Einhaltung des Ratenzahlungsplans des Kredits durch den Projektträger durch Angabe etwaiger überfälliger Zahlungen oder Zahlungsausfälle gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2115 der Kommission (4);

l)

den Prozentsatz des Betrags des Schwarmfinanzierungsprojekts, der vom Anleger mit dem Kredit finanziert wird, ausgedrückt als Verhältnis zwischen:

i)

dem Nominalbetrag des Kredits;

ii)

dem Gesamtbetrag des Schwarmfinanzierungsprojekts.

(2)   Die für jeden in einem Portfolio enthaltenen Kredit bereitgestellten Informationen geben Aufschluss darüber, ob ein Projektträger mehr als ein Schwarmfinanzierungsprojekt durchführt, das über einen Schwarmfinanzierungsdienstleister finanziert wird, und enthalten alle folgenden Angaben:

a)

die Art des Angebots und des Instruments zur Finanzierung des Projekts;

b)

das Fertigstellungsdatum (in der Vergangenheit oder voraussichtlich);

c)

den Nominalbetrag, den sich der Projektträger leiht;

d)

sonstige relevante Informationen, einschließlich aller anderen finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten.

(3)   Der Schwarmfinanzierungsdienstleister fordert den Projektträger auf, die in Absatz 2 genannten Informationen vorzulegen.

(4)   Schwarmfinanzierungsdienstleister ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von den Projektträgern gemäß Absatz 3 bereitgestellten Informationen präzise, zuverlässig und aktuell sind.


(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/2115 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode für die Berechnung der Ausfallquote von auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Krediten (Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts).