Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 14 - Informationen über die Kreditbewertung

Artikel 14

Informationen über die Kreditbewertung

(1)   Die Kreditbewertung nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe h spiegelt für jeden einzelnen Kredit die wahrscheinliche tatsächliche Rendite wider, die als abgezinste Jahresrendite der Anlage definiert wird, die der Anleger zu einem bestimmten Bewertungszeitpunkt auf Grundlage der neuesten verfügbaren Informationen erwartet.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 stützt sich die Berechnung der wahrscheinlichen tatsächlichen Rendite auf alle folgenden Informationen:

a)

den Zinssatz oder jede andere im Kredit festgelegte Entschädigung;

b)

die Endfälligkeitsrendite;

c)

die Erhebung von Gebühren gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2020/1503;

d)

die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2115 ermittelten erwarteten Ausfallquoten;

e)

alle sonstigen Kosten, die der Projektträger, der Anleger oder der Schwarmfinanzierungsdienstleister im Zusammenhang mit dem Kredit trägt.

(3)   Die Kreditbewertung gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2020/1503 umfasst die Bewertung des Portfolios, in das der Kredit aufgenommen wird, ausgedrückt als Verhältnis zwischen:

a)

dem Zähler aus der Summe der Produkte aus:

i)

dem Nominalbetrag jedes Kredits im Portfolio;

ii)

der wahrscheinlichen tatsächlichen Rendite jedes Kredits, aus denen sich das Portfolio zusammensetzt.

b)

den Nenner, ermittelt durch die Summe des Nominalbetrags jedes Kredits, aus denen sich das Portfolio zusammensetzt.