Aktualisiert 18/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2118 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios durch Schwarmfinanzierungsdienstleister, in denen die Elemente der Methode zur Kreditrisikobewertung, die den Anlegern zu jedem einzelnen Portfolio offenzulegenden Informationen und die für Notfallfonds erforderlichen Regelungen und Verfahren festgelegt sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei Investitionen in ein von einem Schwarmfinanzierungsdienstleister angebotenes Kreditportfolio wählen die Anleger nicht die Projekte aus, in die sie ihre Mittel investieren werden, sondern eine Reihe von Parametern und Risikoindikatoren und überlassen es dem Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Mittel entsprechend zuzuweisen. Daher sollte der Schwarmfinanzierungsdienstleister potenziellen und derzeitigen Anlegern angemessene Informationen offenlegen, damit diese Anleger ausreichende Kenntnisse über die Renditen und Risiken der Projekte haben und fundierte Entscheidungen treffen können.

(2)

Um die Informationsasymmetrie zwischen Schwarmfinanzierungsdienstleistern und Anlegern zu verringern, sollten den Anlegern alle relevanten Informationen über die Zusammensetzung des Portfolios, einschließlich der Projekte, in die ihre Mittel investiert werden, sowie über die Qualität der Kredite, mit denen diese Projekte finanziert werden, zur Verfügung gestellt werden. Dies sollte es den Anlegern ermöglichen, die Wertentwicklung und das Risiko verschiedener Portfolios, die entweder auf derselben Plattform oder auf alternativen Plattformen angeboten werden, besser zu verstehen und zu vergleichen.

(3)

Anleger sind nicht nur Risiken ausgesetzt, die mit den Projekten oder Krediten, in die ihre Mittel investiert werden, verbunden sind, sondern auch mit der Art und Weise, wie der Schwarmfinanzierungsdienstleister das Risiko dieser Kredite und Projekte beurteilt und wie er den Kreditbestand für das Portfolio verwaltet. In dieser Hinsicht können die Durchführung von Stresstests für das Portfolio und die Sensitivitätsanalyse des einzelnen Kredits und des einzelnen Projektträgers besonders hilfreich sein, um eine gründliche und vollständige Beurteilung der Anlagen zu ermöglichen. Folglich ist es angemessen, Anlegern — wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister Stresstests durchführt — die Ergebnisse dieser Analysen offenzulegen.

(4)

Um wirksame Transparenz zu gewährleisten, sollten die Informationen über die Elemente, die der Schwarmfinanzierungsdienstleister bei der zur Durchführung der Kreditrisikobewertung verwendeten Methode zu berücksichtigen hat, angemessen offengelegt werden. Anleger können so nachvollziehen, ob Schwarmfinanzierungsdienstleister bei der Bewertung der Nachhaltigkeit der finanzierten Projekte, der Erschwinglichkeit der Kredite für die Projektträger und der Zusammensetzung der einzelnen Kredite in einem strukturierten Portfolio einen angemessenen und aufsichtsrechtlichen Ansatz verfolgen.

(5)

Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister kann sich auf einen speziellen Notfallfonds stützen, um Anleger für die Verluste zu entschädigen, die diesen entstehen können, falls Projektträger ihre Kredite nicht zurückzahlen. Anleger müssen darauf hingewiesen werden, dass die bloße Existenz eines solchen Notfallfonds keine Garantie dafür bietet, dass die Anlage als risikofrei angesehen werden kann und sie im Falle eines Ausfalls des von ihnen finanzierten Kredits eine Erstattung erhalten, da die Entscheidung über etwaige Zahlungen im alleinigen Ermessen des Schwarmfinanzierungsdienstleisters liegt. Um einen angemessenen Anlegerschutz zu gewährleisten, ist es wichtig, dass Schwarmfinanzierungsdienstleister über angemessene Strategien und Governance-Regelungen verfügen, wenn sie Notfallfonds entweder direkt oder über einen Drittanbieter verwalten.

(6)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der von der EBA in enger Zusammenarbeit mit der ESMA ausgearbeitet und der Kommission vorgelegt wurde.

(7)

Die EBA hat zu diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(8)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angehört und hat am 1. Juni 2022 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).