Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 1 - Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Informationen, die den Anlegern zur Verfügung gestellt werden müssen

Artikel 1

Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Informationen, die den Anlegern zur Verfügung gestellt werden müssen

(1)   Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen sicher, dass die Informationen, die den Anlegern gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 zur Verfügung gestellt werden, präzise und zuverlässig sind und regelmäßig aktualisiert werden.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen Schwarmfinanzierungsdienstleister sicher, dass:

a)

die Daten, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit gemäß Kapitel II dieser Verordnung verwendet werden, kohärent, vollständig und angemessen sind;

b)

die Messverfahren der Komplexität und dem Ausmaß der den einzelnen Schwarmfinanzierungsprojekten und/oder Portfolios zugrunde liegenden Risiken angemessen sind, auf zuverlässigen Daten beruhen und einer regelmäßigen Validierung unterliegen; und

c)

die Verfahren für die Datenverwaltung gut dokumentiert und zuverlässig sind und regelmäßig aktualisiert werden.