Artikel 1
Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Informationen, die den Anlegern zur Verfügung gestellt werden müssen
(1) Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen sicher, dass die Informationen, die den Anlegern gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 zur Verfügung gestellt werden, präzise und zuverlässig sind und regelmäßig aktualisiert werden.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen Schwarmfinanzierungsdienstleister sicher, dass:
a) |
die Daten, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit gemäß Kapitel II dieser Verordnung verwendet werden, kohärent, vollständig und angemessen sind; |
b) |
die Messverfahren der Komplexität und dem Ausmaß der den einzelnen Schwarmfinanzierungsprojekten und/oder Portfolios zugrunde liegenden Risiken angemessen sind, auf zuverlässigen Daten beruhen und einer regelmäßigen Validierung unterliegen; und |
c) |
die Verfahren für die Datenverwaltung gut dokumentiert und zuverlässig sind und regelmäßig aktualisiert werden. |