Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Format der offenzulegenden Informationen

Artikel 2

Format der offenzulegenden Informationen

(1)   Für die Zwecke des Kapitels II müssen die Informationen, die den Anlegern zur Verfügung gestellt werden, in einem speziellen Abschnitt der Website des Schwarmfinanzierungsdienstleisters leicht zugänglich sein, der sich deutlich von Marketingmitteilungen unterscheidet.

(2)   Für die Zwecke des Kapitels III werden die Informationen, die einzelnen Anlegern über ihr Kreditportfolio vorgelegt werden, auf einer sicheren Seite der Website des Schwarmfinanzierungsdienstleisters bereitgestellt, die über ein geeignetes Mittel zur persönlichen Identifizierung zugänglich ist.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sind in leicht lesbarer Form darzustellen und auf eine Weise und in einer Sprache auszudrücken, die das Verständnis erleichtert. Allgemeine Begriffe sind gegenüber Fachbegriffen zu bevorzugen; werden dennoch Fachbegriffe verwendet, sind diese zu erläutern.