Artikel 3
Kreditrisiko einzelner Schwarmfinanzierungsprojekte
Die den Anlegern vorgelegte Beschreibung der Methode zur Bewertung des Kreditrisikos einzelner Schwarmfinanzierungsprojekte innerhalb eines Portfolios gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1503 enthält alle folgenden Elemente:
a) |
die Kriterien und wichtigsten Finanzindikatoren zur Feststellung der Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit der Geschäftspläne der einzelnen Schwarmfinanzierungsprojekte; |
b) |
eine Analyse der erwarteten Cashflows der Schwarmfinanzierungsprojekte und eine Prognose dazu, wie sich bestimmte erwartete Cashflows über unterschiedliche Zeithorizonte verteilen; |
c) |
eine Analyse der Merkmale des Wirtschaftszweigs, in dem die Projektträger tätig sind, einschließlich des Ausmaßes des Wettbewerbs; |
d) |
eine Bewertung der Kenntnisse, der Erfahrung, des Rufs und der Fähigkeit der Projektträger, Geschäftstätigkeiten im jeweiligen Bereich des Projekts zu leiten; |
e) |
gegebenenfalls die Verfahren für die Annahme und Anerkennung von Sicherheiten oder Garantien und Maßnahmen zur Kreditrisikominderung; |
f) |
die Art des Rückzahlungsplans für den Kredit und die Fälligkeit der Raten; |
g) |
die Verfahren für die Zuordnung jedes mit einem Projekt verbundenen Kredits in eine geeignete Risikokategorie, wie sie im Rahmen für das Risikomanagement festgelegt ist; |
h) |
die Quelle und die Art der für die Zwecke der Buchstaben a bis g verwendeten Daten. |