Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 6 - Verwendung von Modellen

Artikel 6

Verwendung von Modellen

(1)   Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 angemessene Informationen über die Modelle in der Methode zur Verfügung, die für die Kreditrisikobewertung von Schwarmfinanzierungsprojekten, für die Bewertung der Kreditwürdigkeit von Projektträgern, für die Verfahren für Genehmigung und Überwachung der Kredite und für die Zusammensetzung der Portfolios verwendet wird, einschließlich aller folgenden Elemente:

a)

der Quelle der Daten, die als Input für die Modelle verwendet wurden;

b)

des Rahmens zur Gewährleistung der Qualität der Input-Daten;

c)

des Vorhandenseins geeigneter Governance-Regelungen für die Gestaltung und Verwendung solcher Modelle;

d)

des Rahmens, mit dem sichergestellt wird, dass die Qualität des Modell-Outputs regelmäßig bewertet und validiert und gegebenenfalls überprüft wird.

(2)   Sofern automatisierte Modelle Bestandteil der Methode für die Kreditrisikobewertung von Schwarmfinanzierungsprojekten, der Bewertung der Kreditwürdigkeit von Projektträgern, der Verfahren für Genehmigung und Überwachung der Kredite oder der Zusammensetzung der Portfolios sind, legen die Schwarmfinanzierungsdienstleister alles Folgende offen:

a)

inwieweit die Verwendung automatisierter Modelle dem Umfang, der Art und der Komplexität der für das Portfolio des Anlegers ausgewählten Arten von Schwarmfinanzierungsprojekten angemessen ist;

b)

die Bedingungen für die Anwendung der automatisierten Entscheidungsfindung im Rahmen der Verfahren für die Genehmigung und Überwachung von Krediten, einschließlich der Ermittlung von Krediten, Segmenten und Obergrenzen, für die eine automatisierte Entscheidungsfindung zulässig ist.