Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 5 - Kreditrisiko der Projektträger

Artikel 5

Kreditrisiko der Projektträger

Die Beschreibung der Methode, die Anlegern vorgelegt wird, um das Kreditrisiko von Projektträgern innerhalb eines Portfolios gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1503 zu bewerten, enthält alle folgenden Elemente:

a)

die Verfahren für die Kreditgenehmigung und -überwachung;

b)

gegebenenfalls die Verfahren zur Bestimmung der Bonität des Projektträgers;

c)

die Verfahren für die Verwendung externer Ratings zur Bewertung der Kreditwürdigkeit eines Projektträgers;

d)

gegebenenfalls die Verfahren für die Annahme und Anerkennung von Sicherheiten oder Garantien und Maßnahmen zur Kreditrisikominderung;

e)

die Verfahren und Daten zur Bewertung der finanztechnischen Vorgeschichte des Projektträgers und die Verfahren für den Fall, dass der Projektträger die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stellt oder sich weigert.