Artikel 5
Kreditrisiko der Projektträger
Die Beschreibung der Methode, die Anlegern vorgelegt wird, um das Kreditrisiko von Projektträgern innerhalb eines Portfolios gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1503 zu bewerten, enthält alle folgenden Elemente:
a) |
die Verfahren für die Kreditgenehmigung und -überwachung; |
b) |
gegebenenfalls die Verfahren zur Bestimmung der Bonität des Projektträgers; |
c) |
die Verfahren für die Verwendung externer Ratings zur Bewertung der Kreditwürdigkeit eines Projektträgers; |
d) |
gegebenenfalls die Verfahren für die Annahme und Anerkennung von Sicherheiten oder Garantien und Maßnahmen zur Kreditrisikominderung; |
e) |
die Verfahren und Daten zur Bewertung der finanztechnischen Vorgeschichte des Projektträgers und die Verfahren für den Fall, dass der Projektträger die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stellt oder sich weigert. |