Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Kreditrisiko auf Ebene des Portfolios des Anlegers

Artikel 4

Kreditrisiko auf Ebene des Portfolios des Anlegers

(1)   Die den Anlegern vorgelegte Beschreibung der Methode zur Kreditrisikobewertung auf Ebene des Portfolios des Anlegers gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/1503 enthält eine Erläuterung dazu, wie bei der Zusammensetzung des Portfolios die folgenden Elemente berücksichtigt werden:

a)

die Verteilung der Kredite nach ihrer Laufzeit innerhalb desselben Portfolios;

b)

der Zinssatz für jeden Kredit desselben Portfolios;

c)

der Anteil der Kredite in einem Einzelportfolio, die demselben Projektträger oder einer Gruppe verbundener Projektträger gewährt werden;

d)

der Anteil der Kredite in einem Einzelportfolio, die Projektträgern gewährt werden, die in demselben Rechtsraum oder geografischen Gebiet niedergelassen sind oder tätig sind;

e)

der Anteil der Kredite in einem Einzelportfolio für Projektträger, die im selben Wirtschaftszweig tätig sind;

f)

der Anteil der derselben Risikokategorie zugeordneten Kredite;

g)

die Methode zur Bewertung der Korrelation der Risiken innerhalb desselben Portfolios.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c bezeichnet der Ausdruck „Gruppe verbundener Projektträger“:

a)

zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die ein einziges Risiko darstellen, weil eine von ihnen direkt oder indirekt die Kontrolle über die andere oder die anderen ausübt;

b)

zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die als einziges Risiko anzusehen sind, weil sie so miteinander verbunden sind, dass bei finanziellen Schwierigkeiten der einen Person auch die andere Person oder alle anderen Schwierigkeiten bei der Finanzierung oder Rückzahlung haben dürften.

(3)   Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, der für ein Portfolio eine spezifische Zielrendite für die Anlage bekannt gibt, muss das Verfahren für die Auswahl der einzelnen Kredite offenlegen, die in das Portfolio aufgenommen werden sollen.