Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 7 - Informationen über Stresstests und Sensitivitätsanalysen

Artikel 7

Informationen über Stresstests und Sensitivitätsanalysen

Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Stresstests und Sensitivitätsanalysen durchführen, stellen den Anlegern Informationen über alles Folgende zur Verfügung:

a)

alle auf Ebene des einzelnen Kredits und des einzelnen Projektträgers durchgeführten Sensitivitätsanalysen, um potenziell negative künftige Marktereignisse und spezifische Ereignisse widerzuspiegeln, die für Art und Zweck des Kredits relevant sind;

b)

auf Portfolioebene die Verfahren und Informationssysteme für Stresstests, die durchgeführt werden, um die Widerstandsfähigkeit des Portfolios im Konjunkturzyklus und in verschiedenen Szenarien zu bewerten.