Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 9 - Verteilung der Kredite nach Risikokategorie

Artikel 9

Verteilung der Kredite nach Risikokategorie

(1)   Bei der Berechnung der Verteilung der Kredite nach Risikokategorie in Prozent und in absoluten Zahlen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1503 stellen Schwarmfinanzierungsdienstleister sicher, dass jeder einzelne Kredit auf der Grundlage solider und klar definierter Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2020/1503 und gemäß Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung der entsprechenden Risikokategorie zugeordnet wird, die im Rahmen für das Risikomanagement festgelegt ist.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 und für jede Risikokategorie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

die Verteilung der Kredite nach Risikokategorie in absoluten Zahlen bezieht sich auf die Summe des Nominalbetrags jedes Kredits derselben Risikokategorie.

b)

die Verteilung der Kredite nach Risikokategorie als Prozentsatz bezieht sich auf das Verhältnis zwischen:

i)

der Summe des Nominalbetrags jedes Kredits derselben Risikokategorie;

ii)

dem gesamten Nominalbetrag aller Kredite im Portfolio.

(3)   Für die Offenlegung von Informationen gegenüber Anlegern legen Schwarmfinanzierungsdienstleister klare und wirksame Regelungen und Verfahren für die Spezifizierung der Risikokategorien fest und erhalten diese aufrecht.