Artikel 9
Verteilung der Kredite nach Risikokategorie
(1) Bei der Berechnung der Verteilung der Kredite nach Risikokategorie in Prozent und in absoluten Zahlen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1503 stellen Schwarmfinanzierungsdienstleister sicher, dass jeder einzelne Kredit auf der Grundlage solider und klar definierter Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2020/1503 und gemäß Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung der entsprechenden Risikokategorie zugeordnet wird, die im Rahmen für das Risikomanagement festgelegt ist.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 und für jede Risikokategorie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
die Verteilung der Kredite nach Risikokategorie in absoluten Zahlen bezieht sich auf die Summe des Nominalbetrags jedes Kredits derselben Risikokategorie. |
b) |
die Verteilung der Kredite nach Risikokategorie als Prozentsatz bezieht sich auf das Verhältnis zwischen:
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(3) Für die Offenlegung von Informationen gegenüber Anlegern legen Schwarmfinanzierungsdienstleister klare und wirksame Regelungen und Verfahren für die Spezifizierung der Risikokategorien fest und erhalten diese aufrecht.