Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 12 - Informationen über Ausfälle bei Kreditverträgen durch den Projektträger

Artikel 12

Informationen über Ausfälle bei Kreditverträgen durch den Projektträger

(1)   Um Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2020/1503 zu erfüllen, verpflichten Schwarmfinanzierungsdienstleister die Projektträger, Informationen über Ausfälle vorzulegen, die in den letzten fünf Jahren bei Kreditverträgen eingetreten sind.

(2)   Bezieht sich der Begriff „Kreditvertrag“ auf eine Vereinbarung, bei der ein Anleger einem Projektträger einen Kredit in Form eines Kredits für ein bestimmtes Schwarmfinanzierungsprojekt gewährt, so gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Ausfall“ bezeichnet einen „Ausfall“ im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2115;

b)

„Kreditvertrag“ bezeichnet eine Vereinbarung, bei der ein Anleger einem Projektträger einen Kredit in Form eines Kredits für ein bestimmtes Schwarmfinanzierungsprojekt gewährt.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Informationen über Ausfälle werden dem Schwarmfinanzierungsdienstleister vom Projektträger in allen folgenden Fällen zur Verfügung gestellt:

a)

zum Zeitpunkt der Kreditvergabe;

b)

unmittelbar nach Eintritt eines Ausfallereignisses;

c)

bis zum Fälligkeitstermin des im Portfolio enthaltenen Kreditvertrags.

(4)   Schwarmfinanzierungsdienstleister ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von den Projektträgern gemäß den Absätzen 2 und 3 bereitgestellten Informationen präzise, zuverlässig und aktuell sind.

(5)   Bezeichnet der Ausdruck „Kreditvereinbarung“ ein Finanzinstrument im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und liegen keine Informationen über frühere Ausfälle vor, so verpflichten Schwarmfinanzierungsdienstleister die Projektträger, die folgenden Informationen über die letzten fünf Jahre vorzulegen:

a)

überfällige Tage;

b)

Höhe der Rückstände.

(6)   Schwarmfinanzierungsdienstleister legen den Anlegern gegenüber offen, ob die in den Absätzen 2 und 5 genannte Informationsquelle in einer oder mehreren der folgenden Informationen enthalten ist, und geben diese an:

a)

in einer eidesstattlichen Erklärung des Projektträgers;

b)

in Kreditregistern verfügbaren Informationen;

c)

in öffentlich zugänglichen Informationen, auch von Inkassounternehmen oder Ratingagenturen;

d)

in sonstigen Informationen.

(7)   Schwarmfinanzierungsdienstleister ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass:

a)

die von Projektträgern gemäß Absatz 5 bereitgestellten Informationen präzise, zuverlässig und aktuell sind;

b)

die Offenlegung der in Absatz 5 genannten Informationen gegenüber den Anlegern mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) im Einklang steht.


(5)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).