Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 13 - Informationen über Gebühren, die der Anleger, der Schwarmfinanzierungsdienstleister oder der Projektträger in Bezug auf den Kredit gezahlt hat

Artikel 13

Informationen über Gebühren, die der Anleger, der Schwarmfinanzierungsdienstleister oder der Projektträger in Bezug auf den Kredit gezahlt hat

Die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Informationen über die für Kredite gezahlten Gebühren enthalten alles Folgende:

a)

die natürliche oder juristische Person, die die Gebühren zahlt, einschließlich der Angabe, ob es sich bei dieser Person um den Anleger, den Schwarmfinanzierungsdienstleister, den Projektträger oder einen Dritten handelt;

b)

den Geldbetrag der Gebühren;

c)

die natürliche oder juristische Person, die die Gebühren erhält, einschließlich der Angabe, ob es sich bei dieser Person um den Schwarmfinanzierungsdienstleister oder, falls betriebliche Aufgaben ausgelagert werden, um einen Dritten handelt;

d)

durch Gebühren vergütete Dienstleistungen, einschließlich Zeichnungsgebühren, Verwaltungsgebühren, Gebühren für Schuldeneintreibung und Ausstiegsgebühren;

e)

die Methode zur Berechnung der Gebühren, einschließlich der Angabe, ob die Höhe der Gebühren einen Prozentsatz des Nominalbetrags des Kredits oder einer anderen Variablen oder einen festen Betrag darstellt;

f)

den Zeitplan für die Zahlung der Gebühren.