Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 11 - Informationen über Maßnahmen zur Risikobegrenzung

Artikel 11

Informationen über Maßnahmen zur Risikobegrenzung

(1)   Für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 bezeichnet der Ausdruck „Maßnahme zur Risikobegrenzung“ eine von einem Projektträger zur Verringerung des mit einem Kredit verbundenen Kreditrisikos verwendete Technik, die eine der folgenden Formen annehmen kann:

a)

„Besicherung mit Sicherheitsleistung“, d. h. eine Technik zur Risikobegrenzung, bei der die Verringerung des mit einem Kredit verbundenen Kreditrisikos auf dem Recht des Anlegers beruht, im Falle des Ausfalls des Kredits oder des Eintretens anderer spezifischer Kreditereignisse im Zusammenhang mit dem Projekt oder dem Projektträger bestimmte Vermögenswerte oder Beträge zu liquidieren, zu übertragen, zu übernehmen, einzubehalten oder den Kreditbetrag herabzusetzen;

b)

„Besicherung ohne Sicherheitsleistung“, d. h. eine Technik zur Risikobegrenzung, bei der die Verringerung des mit einem Kredit verbundenen Kreditrisikos auf die Verpflichtung eines Dritten zurückzuführen ist, bei Ausfall des Kredits oder bei Eintritt anderer spezifischer Kreditereignisse im Zusammenhang mit dem Projekt oder dem Projektträger einen Betrag zu zahlen.

(2)   Wird ein Kredit durch eine „Besicherung mit Sicherheitsleistung“ gemäß Absatz 1 garantiert, stellt der Schwarmfinanzierungsdienstleister alle folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

die Art des Vermögenswerts/der Vermögenswerte;

b)

die letzte Bewertung eines solchen Vermögenswerts/solcher Vermögenswerte und der Betrag/die Beträge, der/die liquidiert, übertragen, einbehalten oder übernommen werden kann/können;

c)

die Validierungsverfahren;

d)

das Verhältnis zwischen dem unter Buchstabe b genannten Betrag und dem Gesamtnominalbetrag des Kredits, ausgedrückt als Prozentsatz.

(3)   Wird ein Kredit durch eine „Besicherung ohne Sicherheitsleistung“ gemäß Absatz 2 garantiert, stellt der Schwarmdienstleister mindestens die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

Name, Anschrift und Rechtsnatur des Dritten, der als Sicherungsgeber oder Garant fungiert;

b)

das Verhältnis zwischen:

i)

dem Nominalbetrag des vom Dritten gedeckten Kredits;

ii)

dem Gesamtnominalbetrag des Kredits, ausgedrückt als Prozentsatz.

(4)   Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 stellen Schwarmfinanzierungsdienstleister sicher, dass:

a)

die Eignung und Bewertung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung im Einklang mit angemessenen Regelungen und Verfahren innerhalb des Rahmens für das Risikomanagement gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2020/1503 und gemäß Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung beurteilt werden;

b)

bei der Bewertung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung alle Veräußerungskosten berücksichtigt werden, die sich aus der Beschaffung und dem Verkauf von Sicherheiten ergeben.