Artikel 15
Allgemeine Anforderungen
(1) Schwarmfinanzierungsdienstleister, die einen Notfallfonds für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der individuellen Verwaltung des Kreditportfolios eingerichtet haben und betreiben, müssen über angemessene Regelungen, Verfahren und organisatorische Vorkehrungen verfügen, um sicherzustellen, dass der Notfallfonds sorgfältig verwaltet wird und seine Ziele erreichen kann.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Regelungen, Verfahren und organisatorischen Vorkehrungen in Bezug auf den Notfallfonds von der Geschäftsleitung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters genehmigt und schriftlich abgefasst, aktualisiert und gut dokumentiert.