Aktualisiert 03/04/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 20 - Delegierte Verordnung 2022/2118

Artikel 20

Plan zur Geschäftsfortführung

Schwarmfinanzierungsdienstleister legen für den Notfallfonds eine robuste Strategie zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs fest, damit der Fonds fortwährend betrieben werden kann und mögliche Verluste bei einem vorübergehenden oder endgültigen Ausfall vermieden werden.