Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 20 - Plan zur Geschäftsfortführung

Artikel 20

Plan zur Geschäftsfortführung

Schwarmfinanzierungsdienstleister legen für den Notfallfonds eine robuste Strategie zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs fest, damit der Fonds fortwährend betrieben werden kann und mögliche Verluste bei einem vorübergehenden oder endgültigen Ausfall vermieden werden.