Artikel 20
Plan zur Geschäftsfortführung
Schwarmfinanzierungsdienstleister legen für den Notfallfonds eine robuste Strategie zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs fest, damit der Fonds fortwährend betrieben werden kann und mögliche Verluste bei einem vorübergehenden oder endgültigen Ausfall vermieden werden.