Artikel 21
Transparenz und Offenlegung gegenüber Anlegern
(1) Die Geschäftsleitung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters unterrichtet und hält ihr Personal auf klare und kohärente Weise über die Regelungen und Verfahren des Notfallfonds auf dem Laufenden, und zwar mindestens in dem Umfang, der für die Wahrnehmung der Aufgaben des Notfallfonds erforderlich ist.
(2) Die Regelungen, Verfahren und organisatorischen Vorkehrungen, über die der Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Artikel 6 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1503 verfügen muss, müssen sich in der in Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung genannten Notfallfondspolitik durchgängig widerspiegeln.