Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 18 - Finanzierungspolitik

Artikel 18

Finanzierungspolitik

(1)   Der Schwarmfinanzierungsdienstleister verfügt über eine Finanzierungspolitik, mit der festgelegt wird, wie der Notfallfonds finanziert wird und wie die erzielten Erlöse verwaltet werden.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 muss die Finanzierungspolitik nach Absatz 1 alle folgenden Elemente und Informationen umfassen:

a)

jegliche ersten Beiträge des Schwarmfinanzierungsdienstleisters zum Notfallfonds;

b)

die Art der Gebühren, die für die Zusammenstellung des Notfallfonds erhoben werden;

c)

die Kriterien, die das Leitungsorgan des Notfallfonds bei der Entscheidung über die Art der zu erhebenden Gebühren berücksichtigt;

d)

die Kriterien, die das Leitungsorgan des Notfallfonds bei der Festlegung der Höhe der für jeden Kredit zu erhebenden Gebühren berücksichtigt;

e)

den Entscheidungsprozess zur Festlegung von Höhe und Art der zu erhebenden Gebühren;

f)

die vom Notfallfonds für die Anlage der verwalteten Mittel angenommene Anlagestrategie;

g)

das rechtliche Eigentum an den Mitteln;

h)

wie die Mittel bei Fälligkeit des Notfallfonds aufgelöst werden;

i)

wie die Mittel von anderen Vermögenswerten des Schwarmfinanzierungsdienstleisters getrennt werden;

j)

wie mit den in den Notfallfonds eingezahlten Mitteln bei Insolvenz des Betreibers des Notfallfonds umzugehen ist.