Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 17 - Governance-Politik

Artikel 17

Governance-Politik

(1)   Schwarmfinanzierungsdienstleister verfügen über eine Governance-Politik für den Notfallfonds. Mit dieser Politik ist sichergestellt, dass die internen Governance-Regelungen, -Prozesse und -Mechanismen kohärent, gut integriert und angemessen sind, um das reibungslose Funktionieren des Notfallfonds zu gewährleisten.

(2)   Die Governance-Politik nach Absatz 1 muss alle folgenden Elemente und Informationen umfassen:

a)

den Zweck des Notfallfonds;

b)

die rechtliche und operative Struktur des Notfallfonds, einschließlich der Angabe, ob er vom Schwarmfinanzierungsdienstleister selbst oder von einem Dritten betrieben wird;

c)

die Laufzeit des Notfallfonds, einschließlich der Fälle, in denen der Fonds eine unbegrenzte Laufzeit hat.

(3)   Wird der Notfallfonds von einem Dritten betrieben, so umfasst die in Absatz 1 genannte Governance-Politik auch alles Folgende:

a)

die Zusammensetzung des Leitungsorgans des Notfallfonds;

b)

die Zuständigkeiten und Pflichten des Leitungsorgans des Notfallfonds;

c)

eine Beschreibung der Kompetenzen und Fähigkeiten jedes Mitglieds des Leitungsorgans des Notfallfonds;

d)

die Häufigkeit der Zusammenkünfte des Leitungsorgans des Notfallfonds;

e)

die Berichtspflichten zwischen dem Leitungsorgan des Notfallfonds und der Geschäftsleitung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters;

f)

die Zuständigkeiten für die Dokumentation, Verwaltung und Kontrolle der Auslagerungsvereinbarungen;

g)

die Angabe eines oder mehrerer leitender Mitarbeiter, die gegenüber der Geschäftsleitung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters unmittelbar rechenschaftspflichtig und für die Steuerung und Überwachung der Risiken von Auslagerungsvereinbarungen verantwortlich sind, einschließlich der entsprechenden Unterlagen.