Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 16 - Organisatorische Modalitäten

Artikel 16

Organisatorische Modalitäten

(1)   Schwarmfinanzierungsdienstleister sorgen für eine robuste und transparente organisatorische und operative Struktur für alle von ihnen eingerichteten Notfallfonds und verfügen über eine schriftliche Beschreibung dieses Fonds.

(2)   Die Geschäftsleitung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters überwacht die Umsetzung der Governance- und Organisationsregelungen des Notfallfonds.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 müssen alle Mitglieder der Geschäftsleitung der Schwarmfinanzierungsdienstleister:

a)

umfassende Kenntnis der rechtlichen, organisatorischen und operativen Struktur des Notfallfonds haben und sicherstellen, dass diese Struktur den genehmigten Zwecken entspricht;

b)

genaue Kenntnis der Struktur, der Zuständigkeiten und der Aufgabenverteilung innerhalb des Notfallfonds haben.

(4)   Die organisatorische Struktur des Fonds darf die Geschäftsleitung nicht daran hindern, die Risiken, denen der Fonds aufgrund seiner Tätigkeiten ausgesetzt sein wird, zu ermitteln, zu überwachen und wirksam zu steuern.