Aktualisiert 05/02/2025
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2486 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2023

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2020/852 enthält den allgemeinen Rahmen, anhand dessen bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, damit festgelegt werden kann, in welchem Maße eine Investition ökologisch nachhaltig ist. Die genannte Verordnung gilt für von der Union oder den Mitgliedstaaten verabschiedete Maßnahmen zur Festlegung von Anforderungen an Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten im Zusammenhang mit Finanzprodukten oder Unternehmensanleihen, die als ökologisch nachhaltig bereitgestellt werden, für Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen, und für Unternehmen, für die die Verpflichtung gilt, eine nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 19a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 29a jener Richtlinie zu veröffentlichen. Wirtschaftsakteure oder öffentliche Behörden, die nicht unter die Verordnung (EU) 2020/852 fallen, können diese Verordnung auf freiwilliger Basis anwenden.

(2)

Gemäß Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 muss die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, um die technischen Bewertungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer kreislauforientierten Wirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung bzw. zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und um technische Bewertungskriterien für jedes in Artikel 9 der Verordnung genannte relevante Umweltziel festzulegen, anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines oder mehrerer dieser Umweltziele vermeidet.

(3)

In der Mitteilung der Kommission vom 6. Juli 2021 mit dem Titel „Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft“ (3) wurde die Festlegung technischer Bewertungskriterien für Umweltziele angekündigt, die die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme betreffen. Diese technischen Bewertungskriterien sollten zusätzlich zu den in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission (4) festgelegten technischen Bewertungskriterien angenommen werden.

(4)

Die technischen Bewertungskriterien für Umweltziele, die die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme betreffen, sollten sich — wie die in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 festgelegten technischen Bewertungskriterien — so weit wie möglich an der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) orientieren. Damit Unternehmen und Finanzmarktteilnehmer die Wirtschaftstätigkeiten, für die technische Bewertungskriterien festgelegt werden sollen, leichter ermitteln können, sollten in der jeweiligen Beschreibung einer Wirtschaftstätigkeit auch die mit der betreffenden Tätigkeit verbundenen NACE-Codes angegeben werden. Diese Angaben haben lediglich Hinweischarakter und sollten keinen Vorrang vor der Definition der Wirtschaftstätigkeit in ihrer Beschreibung haben.

(5)

Durch die technischen Bewertungskriterien für Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme beitragen, sollte sichergestellt werden, dass sich die betreffende Wirtschaftstätigkeit positiv auf eines dieser Ziele auswirkt. Diese technischen Bewertungskriterien sollten sich deswegen auf Schwellenwerte oder Leistungsniveaus beziehen, die die Wirtschaftstätigkeit erreichen sollte, damit davon ausgegangen werden kann, dass sie einen wesentlichen Beitrag zu einem dieser Ziele leistet. Durch die technischen Bewertungskriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sollte sichergestellt werden, dass von der Wirtschaftstätigkeit keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich klimabedingter Auswirkungen, ausgehen. Infolgedessen sollte in diesen technischen Bewertungskriterien spezifiziert werden, welche Mindestanforderungen die Wirtschaftstätigkeit erfüllen muss, um als ökologisch nachhaltig eingestuft werden zu können.

(6)

Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zur Verwirklichung eines der Umweltziele gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 beiträgt und ob sie erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, sollten gegebenenfalls auf geltenden Rechtsvorschriften, bewährten Verfahren, Normen und Methoden der Union sowie auf anerkannten, von international renommierten öffentlichen Gremien entwickelten Normen, Verfahren und Methoden aufbauen. Sofern solche Normen, Verfahren und Methoden in einem bestimmten Politikbereich nicht bestehen, sollten die technischen Bewertungskriterien auf anerkannten, von international renommierten privaten Gremien entwickelten Standards aufbauen.

(7)

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2020/852 sollten die technischen Bewertungskriterien Art und Umfang der Wirtschaftstätigkeit und des entsprechenden Sektors berücksichtigen sowie die Frage, ob es sich bei der Wirtschaftstätigkeit um eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 16 jener Verordnung handelt. Damit die technischen Bewertungskriterien die Anforderungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2020/852 wirksam und ausgewogen erfüllen, sollten sie als quantitativer Schwellenwert oder als Mindestanforderung, als relative Verbesserung, als eine Reihe qualitativer Leistungsanforderungen, als verfahrens- oder praxisbezogene Anforderungen oder als präzise Beschreibung der Art der Wirtschaftstätigkeit als solcher festgelegt werden, wenn die Tätigkeit aufgrund ihrer Art wesentlich zu den Umweltzielen beitragen kann.

(8)

Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen leistet, sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, einen guten Zustand aller Wasserkörper und einen guten Umweltzustand der Meeresgewässer zu erreichen und die Verschlechterung von Wasserkörpern, die sich bereits in einem guten Zustand befinden, oder von Meeresgewässern, die sich bereits in einem guten Umweltzustand befinden, zu verhindern. Deswegen sollte der Schwerpunkt zunächst auf den Wirtschaftstätigkeiten und Sektoren liegen, die über das größte Potenzial zur Verwirklichung dieser Ziele verfügen.

(9)

Mit dem Unionsrahmen für den Gewässerschutz (6) wird ein integriertes Konzept für die Wasserbewirtschaftung gewährleistet, bei dem die Integrität der gesamten Ökosysteme geachtet wird. Daher sollten die technischen Bewertungskriterien darauf abzielen, die nachteiligen Auswirkungen der Einleitung von kommunalem und industriellem Abwasser anzugehen, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Auswirkungen einer Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu schützen, die Wasserbewirtschaftung und die Effizienz der Wassernutzung zu verbessern, die nachhaltige Nutzung der Dienstleistungen von marinen Ökosystemen zu gewährleisten, einen Beitrag zum guten Umweltzustand der Meeresgewässer und zur allgemeinen Erreichung und Erhaltung eines guten Zustands oder eines guten Potenzials von Wasserkörpern, einschließlich Oberflächen- und Grundwasserkörpern, zu leisten. Die technischen Bewertungskriterien für die Behandlung von kommunalem Abwasser als Tätigkeit, die einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren Umweltzielen leistet, sollten überprüft und erforderlichenfalls unter Berücksichtigung des einschlägigen Unionsrechts, einschließlich der Richtlinie 91/271/EWG des Rates (7), überarbeitet werden.

(10)

In Bezug auf von der Natur inspirierte und darauf aufbauende Lösungen, die ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile bieten und zum Resilienzaufbau beitragen, sollten die technischen Bewertungskriterien darauf abzielen, Hochwasser oder Dürren vorzubeugen und vor ihnen zu schützen und gleichzeitig die natürliche Wasserrückhaltung, die Biodiversität und die Wasserqualität zu verbessern.

(11)

Der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft ist ein Wegbereiter für ökologische Nachhaltigkeit, der erhebliche Vorteile für die nachhaltige Wasserbewirtschaftung, den Schutz und die Erhaltung der Biodiversität, die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und den Klimaschutz mit sich bringt. In der Kreislaufwirtschaft spiegelt sich die Notwendigkeit für Wirtschaftstätigkeiten wider, die effiziente Nutzung von Ressourcen durch eine angemessene Wiederverwendung und ein angemessenes Recycling von Ressourcen zu fördern. Daher sollten die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft leistet, sicherstellen, dass der Betreiber in der Entwicklungs- und Herstellungsphase die langfristige Werterhaltung und Abfallminderung des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus berücksichtigt. Das Produkt sollte während der Nutzungsphase gewartet werden, um seine Lebensdauer zu verlängern und gleichzeitig die Abfallmenge zu verringern. Nach seiner Verwendung sollte das Produkt zerlegt oder behandelt werden, um sicherzustellen, dass es für die Herstellung eines anderen Produkts wiederverwendet oder recycelt werden kann. Dieser Ansatz kann die Abhängigkeit der Wirtschaft der Union von aus Drittländern eingeführten Materialien begrenzen, was in Bezug auf kritische Rohstoffe besonders wichtig ist. Deswegen sollte der Schwerpunkt zunächst auf den Wirtschaftstätigkeiten und Sektoren liegen, die über das größte Potenzial zur Verwirklichung dieser Ziele verfügen.

(12)

Bei der Berücksichtigung der Kreislauffähigkeit eines Produkts sind die Entwicklungs- und die Herstellungsphase von entscheidender Bedeutung, um die Haltbarkeit und potenzielle Wiederverwendung des Produkts sowie dessen Recyclingfähigkeit zu gewährleisten. Diese Phasen sind auch unerlässlich, um den Gehalt an gefährlichen Stoffen zu verringern und besonders bedenkliche Stoffe während ihres gesamten Lebenszyklus in Materialien und Produkten zu ersetzen. Daher sollten mit den technischen Bewertungskriterien für Fertigungstätigkeiten, die wesentlich zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen, Gestaltungsanforderungen an die Langlebigkeit, Reparierbarkeit und Wiederverwendung von Produkten sowie Anforderungen an die Verwendung von Materialien, Stoffen und Verfahren festgelegt werden, die ein hochwertiges Recycling des Produkts ermöglichen. Die Verwendung gefährlicher Stoffe sollte so gering wie möglich gehalten werden. Soweit möglich, sollten die Kriterien auch die Verwendung recycelter Materialien für die Herstellung des Produkts selbst vorschreiben.

(13)

Im Anschluss an die Mitteilungen der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (8), vom 11. März 2020 über einen neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (9), vom 16. Januar 2018 über eine europäische Strategie für Kunststoffe (10) und vom 30. November 2022 über einen EU-Politikrahmen für biobasierte, biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststoffe (11) sollten die technischen Bewertungskriterien für die Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen ergänzt, überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden, wobei die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und ihrer künftigen Überarbeitungen, zu berücksichtigen sind.

(14)

Da es keine rechtlich vereinbarten Nachhaltigkeitskriterien für die Rolle von Biomasse in Kunststoffverpackungen gibt, konzentrieren sich die technischen Bewertungskriterien für die Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen, die einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft leistet, auf die Verwendung von Bioabfall als Rohstoff. Unter Berücksichtigung künftiger technologischer und politischer Entwicklungen, einschließlich der Überprüfung der Richtlinie 2018/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13), sowie eines möglichen Beitrags zu anderen Umweltzielen müssen diese Kriterien möglicherweise überprüft werden.

(15)

Gute Abfallbewirtschaftung ist ein Baustein der Kreislaufwirtschaft, um negative Auswirkungen von Abfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu vermeiden. Die Rechtsvorschriften der Union über Abfälle (14) verbessern die Abfallbewirtschaftung durch Festlegung einer „Abfallhierarchie“, in der Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling die bevorzugten Optionen sind, gefolgt von anderweitiger Verwertung, einschließlich der energetischen Verwertung, und nur als letztes Mittel der Beseitigung wie Verbrennung ohne energetische Verwertung oder Deponierung. Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft leistet, sollten daher darauf abzielen, das Abfallaufkommen zu vermeiden oder zu verringern, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen zu verbessern und ein Downcycling und die Entsorgung von Abfällen zu vermeiden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Materialien, die zur Wiedereinführung in die Kreislaufwirtschaft geeignet sind, wie Metalle und anorganische Salze, aus Verbrennungsprodukten, insbesondere aus der Rostasche aus der Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle, recycelt werden können, sollte für diese Recyclingtätigkeit die Festlegung technischer Bewertungskriterien erwogen werden.

(16)

37 % der Abfälle in der Union gehen auf den Bau- und Abbruchsektor zurück (15). Sicherzustellen, dass die Materialien, die für den Bau und die Instandhaltung von Gebäuden und anderen Hoch- und Tiefbauwerken verwendet werden, hauptsächlich aus wiederverwendeten oder rezyklierten (Sekundärrohstoffen) Materialien stammen und zur Wiederverwendung oder zum Recycling vorbereitet werden, wenn das errichtete Objekt abgebrochen wird, kann daher beim Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft eine wichtige Rolle spielen. Folglich sollten technische Bewertungskriterien für den Bau neuer Gebäude, die Renovierung bestehender Gebäude, den Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken, die Wartung von Straßen und Autobahnen und für die Verwendung von Beton in Hoch- und Tiefbauprojekten festgelegt werden. Überlegungen zur Kreislauffähigkeit der Materialien und des errichteten Objekts müssen von der Entwurfs- bis zur Abbruchphase berücksichtigt werden. Daher sollten sich die technischen Bewertungskriterien an den Grundsätzen der kreislauforientierten Gestaltung und Herstellung des errichteten Objekts sowie an der kreislauforientierten Verwendung von Materialien zur Errichtung des Objekts orientieren.

(17)

Eine ganze neue Palette von nachhaltigen Dienstleistungen, Geschäftsmodellen des Typs „Produkt als Dienstleistung“ und digitalen Lösungen wird zu mehr Lebensqualität, innovativen Arbeitsplätzen und verbesserten Kenntnissen und Kompetenzen führen. Im Einklang mit der Mitteilung mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ bietet die Kreislaufwirtschaft hochwertige, funktionelle und sichere Produkte, die effizient und erschwinglich, langlebiger und auf Wiederverwendung und Reparatur sowie ein hochwertiges Recycling ausgelegt sind. Daher sollten die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen innovative nachhaltige Dienstleistungen einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft leisten, für Tätigkeiten festgelegt werden, die zur Verlängerung der Lebensdauer von Produkten beitragen.

(18)

Digitale Lösungen, einschließlich der Verwendung digitaler Produktpässe, können Echtzeitdaten über den Standort, den Zustand und die Verfügbarkeit eines Gegenstands liefern und die Rückverfolgbarkeit von Materialien sowie auf diese Weise bei jeder Konzeptions-, Herstellungs- und Verbraucherentscheidung die Werterhaltung verbessern. Dies wiederum ermöglicht es den Wirtschaftsakteuren, zu kreislauforientierten Geschäftsmodellen überzugehen, einschließlich des Geschäftsmodells „Produkt als Dienstleistung“, wodurch Wirtschaftstätigkeiten letztlich von der Nutzung natürlicher Ressourcen entkoppelt und die Umweltauswirkungen einer Wirtschaftstätigkeit verbessert werden. Daher sollten technische Bewertungskriterien für neue digitale Lösungen festgelegt werden, die die Transparenz und Effizienz bei der Umweltüberwachung und der Rechtsdurchsetzung, einschließlich der Entscheidungsfindung im Rahmen der integrierten Bewirtschaftung der Wasserressourcen, verbessern können.

(19)

Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung leistet, sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Verschmutzung von Luft, Wasser, Boden, lebenden Organismen und Lebensmittelressourcen zu beseitigen. Umweltverschmutzung kann Krankheiten verursachen und folglich zu vorzeitigen Todesfällen führen. Die schädlichsten Auswirkungen der Umweltverschmutzung auf die menschliche Gesundheit haben meist die schwächsten Gruppen zu tragen (16). Umweltverschmutzung bedroht auch die Biodiversität und trägt zu massivem Artensterben bei. Wie in der Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021„Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle — EU-Aktionsplan: Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (17) dargelegt ist, sind die wirtschaftlichen Vorteile der Bekämpfung der Verschmutzung beträchtlich, und der Nutzen für die Gesellschaft überwiegt die erforderlichen Kosten bei Weitem.

(20)

Im Einklang mit dem Ziel der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit: Für eine schadstofffreie Umwelt“ (18) ist es im Hinblick auf die Vermeidung und Verminderung von Verschmutzungen besonders wichtig, die Verwendung der schädlichsten Stoffe in Produkten, die für den Verbraucher oder die gewerbliche Verwendung bestimmt sind, schrittweise auslaufen zu lassen, es sei denn, ihre Verwendung hat sich als wesentlich für die Gesellschaft erwiesen, und die Herstellung und Verwendung bedenklicher Stoffe so weit wie möglich zu ersetzen oder zu minimieren.

(21)

Wie in der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2019 mit dem Titel „Strategischer Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt“ (19) dargelegt, kann die durch einige Arzneimittel verursachte Umweltverschmutzung eine Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellen. Daher sollten technische Bewertungskriterien für die Herstellung von pharmazeutischen Wirkstoffen und für die Herstellung von Arzneimitteln darauf abzielen, die Herstellung und Verwendung von Inhaltsstoffen zu fördern, die natürlich vorkommende Substanzen oder als leicht biologisch abbaubar eingestuft sind.

(22)

Die Vermeidung und Verringerung der Emission von Schadstoffen am Ende der Lebensdauer von Produkten und die Beseitigung bestehender Verschmutzungen bieten ein erhebliches Potenzial für den Schutz der Umwelt vor Verschmutzung und für die Verbesserung des Zustands der Umwelt. Daher sollten technische Bewertungskriterien für die Sammlung, Beförderung und Behandlung gefährlicher Abfälle, die ein größeres Risiko für die Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellen als nicht gefährliche Abfälle, sowie für die Sanierung nichtkonformer Deponien und stillgelegter oder illegaler Müllhalden und schadstoffbelasteter Standorte und Gebiete festgelegt werden.

(23)

Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Biodiversität zu schützen, zu erhalten oder wiederherzustellen, um einen guten Zustand von Ökosystemen oder den Schutz von Ökosystemen zu erreichen, die sich bereits in gutem Zustand befinden. Der Verlust an Biodiversität und der Zusammenbruch von Ökosystemen gehören zu den größten Bedrohungen der Menschheit im nächsten Jahrzehnt (20).

(24)

Die Erhaltung der Biodiversität hat für viele Wirtschaftszweige direkte wirtschaftliche Vorteile. Daher sollten die technischen Bewertungskriterien darauf abzielen, den Zustand und die Trends von Land-, Süßwasser- und Meereslebensräumen, Ökosystemen und Populationen verwandter Tier- und Pflanzenarten zu erhalten oder zu verbessern.

(25)

Der Wert der Biodiversität und der damit verbundenen Dienstleistungen gesunder Ökosysteme ist für den Tourismus von Bedeutung, da diese erheblich zur Attraktivität und Qualität von Reisezielen und damit zur Wettbewerbsfähigkeit beitragen. Daher sollten technische Bewertungskriterien für Tätigkeiten zur Beherbergung von Touristen so festgelegt werden, dass gewährleistet ist, dass diese Tätigkeiten angemessenen Grundsätzen und Mindestanforderungen Rechnung tragen, um die Biodiversität und die Ökosysteme zu schützen und zu erhalten und zu ihrer Erhaltung beizutragen.

(26)

Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, ob die Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zu einem der Umweltziele beitragen, erhebliche Beeinträchtigungen eines der anderen Umweltziele vermeiden, sollten darauf abzielen zu gewährleisten, dass der Beitrag zu einem der Umweltziele nicht zulasten anderer Umweltziele geht. Die Kriterien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen spielen daher bei der Gewährleistung der Umweltintegrität der Einstufung von ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten eine zentrale Rolle. Die Kriterien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf ein bestimmtes Umweltziel sollten für die Tätigkeiten festgelegt werden, bei denen die Gefahr besteht, dass sie dieses Ziel erheblich beeinträchtigen. Diese Kriterien sollten den einschlägigen Anforderungen des geltenden Unionsrechts Rechnung tragen und darauf aufbauen.

(27)

Die technischen Bewertungskriterien, mit denen sichergestellt werden soll, dass Tätigkeiten, die wesentlich zu einem der Umweltziele beitragen, den Klimaschutz nicht erheblich beeinträchtigen, sollten gewährleisten, dass Wirtschaftstätigkeiten, die das Potenzial haben, einen wesentlichen Beitrag zu anderen Umweltzielen als dem Klimaschutz zu leisten, nicht zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen.

(28)

Der Klimawandel wird voraussichtlich alle Wirtschaftssektoren treffen. Folglich sollten die technischen Bewertungskriterien, mit denen sichergestellt werden soll, dass Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zu einem der Umweltziele beitragen, die Anpassung an den Klimawandel nicht erheblich beeinträchtigen, für alle diese Wirtschaftstätigkeiten gelten. Diese Kriterien sollten dafür sorgen, dass bestehende und künftige Risiken, die für die Wirtschaftstätigkeit von maßgeblicher Bedeutung sind, ermittelt werden und dass Anpassungslösungen umgesetzt werden, mit denen sich mögliche Verluste oder Auswirkungen auf die Betriebskontinuität minimieren oder vermeiden lassen.

(29)

Die technischen Bewertungskriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ der nachhaltigen Nutzung und des Schutzes von Wasser- und Meeresressourcen sollten für alle Tätigkeiten festgelegt werden, die eine solche nachhaltige Nutzung und einen solchen Schutz behindern könnten. Diese Kriterien sollten darauf ausgerichtet sein zu vermeiden, dass Wirtschaftstätigkeiten den guten Zustand oder das gute ökologische Potenzial von Wasserkörpern, d. h. Oberflächengewässern und Grundwasser, oder den guten Umweltzustand von Meeresgewässern schädigen, indem sie verlangen, dass die Risiken einer Umweltschädigung im Einklang mit einem Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz oder den Meeresstrategien der Mitgliedstaaten ermittelt und angegangen werden.

(30)

Die technischen Bewertungskriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft sollten auf die einzelnen Wirtschaftstätigkeiten zugeschnitten werden, damit gewährleistet ist, dass diese Wirtschaftstätigkeiten keine ineffiziente Ressourcennutzung oder Bindung an lineare Produktionsmodelle bewirken, dass Abfälle vermieden und verringert werden und dass Abfälle, die nicht vermieden werden können, im Einklang mit der Abfallhierarchie bewirtschaftet werden. Diese Kriterien sollten außerdem sicherstellen, dass Wirtschaftstätigkeiten nicht das Ziel des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft untergraben.

(31)

Die im Bereich der Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung vorgesehenen technischen Bewertungskriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sollten sektorspezifische Besonderheiten widerspiegeln, damit die relevanten Quellen und Arten von Luft-, Wasser- oder Bodenverschmutzung gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken im Rahmen der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (21) angegangen werden können.

(32)

Die im Bereich des Schutzes und der Wiederherstellung der Biodiversität und von Ökosystemen vorgesehenen Kriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sollten für alle Tätigkeiten festgelegt werden, die den Status von oder die Bedingungen für Lebensräume, Arten oder Ökosysteme gefährden können, und sollten vorsehen, dass gegebenenfalls Umweltverträglichkeitsprüfungen oder sonstige geeignete Prüfungen durchzuführen und die Schlussfolgerungen solcher Prüfungen umzusetzen sind. Ferner sollten diese Kriterien sicherstellen, dass selbst wenn keine Umweltverträglichkeitsprüfung oder sonstige geeignete Prüfung vorgeschrieben ist, Tätigkeiten nicht bewirken, dass rechtlich geschützte Arten gestört, gefangen oder getötet oder rechtlich geschützte Lebensräume geschädigt werden.

(33)

Da der Klimawandel voraussichtlich alle Wirtschaftssektoren trifft, müssen alle Sektoren an die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen und des erwarteten zukünftigen Klimas angepasst werden. Daher sind künftig technische Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel für alle Sektoren und Wirtschaftstätigkeiten festzulegen, die unter die in dieser Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme fallen.

(34)

Durch die Einbeziehung neuer Wirtschaftstätigkeiten, die zu Umweltzielen beitragen, gemäß Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 wird der Geltungsbereich der Offenlegung gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung erweitert. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission (22), die auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassen wurde, geändert werden, um diesem erweiterten Anwendungsbereich Rechnung zu tragen. Zur Beseitigung bestimmter technischer und rechtlicher Unstimmigkeiten, die seit der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 festgestellt wurden, sollten auch an der genannten Verordnung gezielte Änderungen vorgenommen werden.

(35)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 sollte daher entsprechend geändert werden.

(36)

Die vier in Artikel 9 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2020/852 und in den Artikeln 12, 13, 14 und 15 jener Verordnung genannten Umweltziele sind hinsichtlich der Mittel, mit denen ein Ziel erreicht wird, und des Nutzens, den die Erreichung eines dieser Ziele für andere Ziele haben kann, eng miteinander verknüpft. Folglich sind die Bestimmungen, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme beiträgt, eng miteinander verbunden und stehen in engem Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Offenlegungspflichten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 auszuweiten. Damit diese Bestimmungen, die zeitgleich in Kraft treten sollten, kohärent sind und Interessenträger einen umfassenden Überblick über den Rechtsrahmen erhalten und die Verordnung (EU) 2020/852 leichter anwenden können, müssen diese Bestimmungen in eine einzige Verordnung aufgenommen werden.

(37)

Um sicherzustellen, dass die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/852 wissenschaftlichen, technologischen, marktbezogenen und politischen Entwicklungen folgt, sollte diese Verordnung regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls im Hinblick auf Tätigkeiten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie wesentlich zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme beitragen, sowie im Hinblick auf die entsprechenden technischen Bewertungskriterien geändert werden.

(38)

Diese Verordnung steht mit dem in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) festgelegten Ziel der Klimaneutralität im Einklang und sorgt gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung für kontinuierliche Fortschritte bei der Anpassung. Die Kommission hat gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1119 bewertet, ob die technischen Bewertungskriterien, die sicherstellen sollen, dass Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zu einem der Umweltziele beitragen, den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel nicht erheblich beeinträchtigen, mit dem Ziel und den Vorgaben der genannten Verordnung vereinbar sind.

(39)

Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen benötigen ausreichend Zeit, um die Übereinstimmung ihrer Wirtschaftstätigkeiten mit den technischen Bewertungskriterien der vorliegenden Verordnung zu prüfen und auf dieser Grundlage gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 Bericht zu erstatten. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher verschoben werden, wobei mit den Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 sichergestellt werden sollte, dass Nicht-Finanz- und Finanzunternehmen ausreichend Zeit haben, um ihren Berichtspflichten gemäß der genannten Verordnung nachzukommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13.

(2)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(3)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft“ (COM(2021) 390 final).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(6)  Insbesondere Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG des Rates sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84), Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19), Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435, 23.12.2020, S. 1), Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19), Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37) und Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

(7)  Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).

(8)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019) 640 final).

(9)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (COM(2020) 98 final).

(10)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ (COM(2018) 28 final).

(11)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „EU-Politikrahmen für biobasierte, biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststoffe“ (COM(2022) 682 final).

(12)  Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).

(13)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(14)  Siehe insbesondere Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(15)  Eurostat-Datenbank „Statistics Explained“ mit Daten, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik erfasst wurden (ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1).

(16)  Europäische Umweltagentur, Bericht Nr. 22/2018: Unequal exposure and unequal impacts: social vulnerability to air pollution, noise and extreme temperatures in Europe (Ungleiche Belastung und ungleiche Auswirkungen: Soziale Anfälligkeit für Luftverschmutzung, Lärm und extreme Temperaturen in Europa).

(17)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle — EU-Aktionsplan: Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (COM(2021) 400 final).

(18)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit: Für eine schadstofffreie Umwelt“ (COM(2020) 667 final).

(19)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: „Strategischer Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt“ (COM(2019) 128 final).

(20)  Weltwirtschaftsforum (2020), The Global Risks Report 2020 (Bericht über weltweite Risiken 2020).

(21)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(22)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9).

(23)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).