Artikel 5
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 wird wie folgt geändert:
In Artikel 8 wird Absatz 5 gestrichen.
In Artikel 10 werden die folgenden Absätze 6 und 7 hinzugefügt:
Ab dem 1. Januar 2025 müssen die zentralen Leistungsindikatoren von Nicht-Finanzunternehmen die Wirtschaftstätigkeiten abdecken, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 und den Abschnitten 3.18 bis 3.21, den Abschnitten 6.18 bis 6.20 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und den Abschnitten 5.13, 7.8, 8.4, 9.3, 14.1 und 14.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 festgelegt sind.
Finanzunternehmen geben vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 nur Folgendes an:
den Anteil der Risikopositionen bei nicht taxonomiefähigen und taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 und den Abschnitten 3.18 bis 3.21, den Abschnitten 6.18 bis 6.20 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und den Abschnitten 5.13, 7.8, 8.4, 9.3, 14.1 und 14.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 an ihren erfassten Vermögenswerten;
die qualitativen Angaben gemäß Anhang XI in Bezug auf die unter Buchstabe a genannten Wirtschaftstätigkeiten.
Ab dem 1. Januar 2026 müssen die zentralen Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen die Wirtschaftstätigkeiten abdecken, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 und den Abschnitten 3.18 bis 3.21, den Abschnitten 6.18 bis 6.20 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und den Abschnitten 5.13, 7.8, 8.4, 9.3, 14.1 und 14.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 festgelegt sind.“
Die Anhänge I, II, III, IV, V, VII, IX und X werden gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung.
Anhang VIII erhält die Fassung des Anhangs VII der vorliegenden Verordnung.