Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 21/11/2023
Änderungen
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Artikel 5 - Delegierte Verordnung 2023/2486

Artikel 5

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 wird wie folgt geändert:

1. 

In Artikel 8 wird Absatz 5 gestrichen.

2. 

In Artikel 10 werden die folgenden Absätze 6 und 7 hinzugefügt:

„(6)  
Vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 legen Nicht-Finanzunternehmen nur den Anteil der taxonomiefähigen und nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 und der Abschnitte 3.18 bis 3.21, der Abschnitte 6.18 bis 6.20 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und der Abschnitte 5.13, 7.8, 8.4, 9.3, 14.1 und 14.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 an ihrem Gesamtumsatz sowie ihren Investitions- und Betriebsausgaben offen und machen nur die für diese Offenlegung relevanten, in Abschnitt 1.2 des Anhangs I genannten qualitativen Angaben.

Ab dem 1. Januar 2025 müssen die zentralen Leistungsindikatoren von Nicht-Finanzunternehmen die Wirtschaftstätigkeiten abdecken, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 und den Abschnitten 3.18 bis 3.21, den Abschnitten 6.18 bis 6.20 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und den Abschnitten 5.13, 7.8, 8.4, 9.3, 14.1 und 14.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 festgelegt sind.

(7)  

Finanzunternehmen geben vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 nur Folgendes an:

a) 

den Anteil der Risikopositionen bei nicht taxonomiefähigen und taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 und den Abschnitten 3.18 bis 3.21, den Abschnitten 6.18 bis 6.20 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und den Abschnitten 5.13, 7.8, 8.4, 9.3, 14.1 und 14.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 an ihren erfassten Vermögenswerten;

b) 

die qualitativen Angaben gemäß Anhang XI in Bezug auf die unter Buchstabe a genannten Wirtschaftstätigkeiten.

Ab dem 1. Januar 2026 müssen die zentralen Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen die Wirtschaftstätigkeiten abdecken, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 und den Abschnitten 3.18 bis 3.21, den Abschnitten 6.18 bis 6.20 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und den Abschnitten 5.13, 7.8, 8.4, 9.3, 14.1 und 14.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 festgelegt sind.“

3. 

Die Anhänge I, II, III, IV, V, VII, IX und X werden gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

4. 

Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung.

5. 

Anhang VIII erhält die Fassung des Anhangs VII der vorliegenden Verordnung.