Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 21/11/2023
Änderungen
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Anhang VI - Delegierte Verordnung 2023/2486

Anhang VI




„ANHANG VI

Meldebogen für die KPI von Kreditinstituten



Melde-bogen-Nummer

Bezeichnung

0

Überblick über die KPI

1

Vermögenswerte für die Berechnung der GAR

2

GAR-Sektorinformationen

3

GAR KPI-Bestand

4

GAR KPI-Zuflüsse

5

KPI außerbilanzielle Risikopositionen

6

KPI Gebühren- und Provisionserträge aus anderen Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung

7

KPI Handelsbuchbestand

0. Überblick über die von Kreditinstituten nach Artikel 8 der Taxonomieverordnung offenzulegenden KPI



Gesamte ökologisch nachhaltige Vermögenswerte

KPI (*4)

KPI (*5)

% Erfassung (an den Gesamtaktiva) (*3)

% der Vermögenswerte, die nicht in den Zähler der GAR einbezogen werden (Artikel 7 Absätze 2 und 3 sowie Anhang V Abschnitt 1.1.2)

% der Vermögenswerte, die nicht in den Nenner der GAR einbezogen werden (Artikel 7 Absatz 1 und Anhang V Abschnitt 1.2.4)

Haupt-KPI

Bestand Grüne Aktiva-Quote (GAR)

Gesamte ökologisch nachhaltige Tätigkeiten

KPI

KPI

% Erfassung (an den Gesamtaktiva)

% der Vermögenswerte, die nicht in den Zähler der GAR einbezogen werden (Artikel 7 Absätze 2 und 3 sowie Anhang V Abschnitt 1.1.2)

% der Vermögenswerte, die nicht in den Nenner der GAR einbezogen werden (Artikel 7 Absatz 1 und Anhang V Abschnitt 1.2.4)

Zusätzliche KPI

GAR (Zuflüsse)

Handelsbuch (*1)

Finanzgarantien

Verwaltete Vermögenswerte (Assets under management)

Gebühren- und Provisionserträge (*2)

(*1)

Für Kreditinstitute, die die Bedingungen von Artikel 94 Absatz 1 oder Artikel 325a Absatz 1 der Kapitaladäquanzverordnung nicht erfüllen

(*2)

Gebühren- und Provisionserträge aus anderen Dienstleistungen als Kreditvergabe und AuM


Die Institute legen für diese KPI zukunftsgerichtete Informationen offen, einschließlich Informationen in Form von Zielen, zusammen mit relevanten Erläuterungen zur angewandten Methodik.

(*3)

% der für den KPI erfassten Vermögenswerte im Verhältnis zu den Gesamtaktiva der Banken

(*4)

basierend auf dem Umsatz-KPI der Gegenpartei

(*5)

basiert auf dem CapEx-KPI der Gegenpartei, außer für das Kreditgeschäft; für das allgemeine Kreditgeschäft wird der Umsatz-KPI verwendet

Anmerkung 1: Für alle Meldebögen gilt: Schwarze Felder müssen nicht ausgefüllt werden.

Anmerkung 2: Die KPI ‚Gebühren- und Provisionserträge‘ (Bogen 6) und ‚Handelsbuchbestand‘ (Bogen 7) gelten erst ab 2026. KMU werden erst nach positivem Ergebnis einer entsprechenden Folgenabschätzung in diese KPI einbezogen.

1. Vermögenswerte für die Berechnung der GAR

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2. GAR-Sektorinformationen

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3. GAR KPI-Bestand



1. Das Institut legt in dem vorliegenden Meldebogen die GAR-KPI zum Kreditbestand offen, die auf der Grundlage der in Meldebogen 1 offengelegten Daten zu den erfassten Vermögenswerten und unter Anwendung der in diesem Meldebogen angegebenen Formeln berechnet werden.

2. Informationen über die GAR (Green Asset Ratio der ‚anrechenbaren‘ Aktivitäten) sind mit Informationen über den Anteil der Gesamtaktiva, die von der GAR erfasst werden, zu versehen.

3. Kreditinstitute können zusätzlich zu den in dem vorliegenden Meldebogen enthaltenen Informationen den Anteil der Vermögenswerte aufführen, durch den taxonomierelevante Sektoren finanziert werden, die ökologisch nachhaltig sind (taxonomiekonform). Diese Information würde die Angaben zum KPI bezogen auf ökologisch nachhaltige Vermögenswerte im Vergleich zu den gesamten erfassten Vermögenswerten unterfüttern.

4. Die Kreditinstitute duplizieren diesen Meldebogen für einnahmen- und für CapEx-basierte Offenlegungen.

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4. GAR KPI-Zuflüsse

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5. KPI außerbilanzielle Risikopositionen

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6. KPI Gebühren- und Provisionserträge aus anderen Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung

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7. KPI Handelsbuchbestand

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