ANHANG I
Technische Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz der Wasser- und Meeresressourcen leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet
Inhaltsverzeichnis |
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1. |
Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren |
1.1. |
Herstellung und Montage von Technologien zur Leckagekontrolle und damit verbundene Dienstleistungen zur Verringerung und Vermeidung von Leckagen in Wasserversorgungssystemen |
2. |
Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen |
2.1. |
Wasserversorgung |
2.2. |
Behandlung von kommunalem Abwasser |
2.3. |
Nachhaltige Siedlungsentwässerungssysteme |
3. |
Katastrophenvorsorge |
3.1. |
Naturbasierte Lösungen für die Vermeidung von Hochwasser und Dürren und den Schutz davor |
4. |
Information und Kommunikation |
4.1. |
Bereitstellung datengesteuerter IT-/OT-Lösungen für die Leckageverringerung |
1. Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
1.1. Herstellung und Montage von Technologien zur Leckagekontrolle und damit verbundene Dienstleistungen zur Verringerung und Vermeidung von Leckagen in Wasserversorgungssystemen
Beschreibung der Tätigkeit
Im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit werden Technologien zur Leckagekontrolle hergestellt oder installiert oder damit verbundene Dienstleistungen bereitgestellt, um Leckagen in Wasserversorgungssystemen zu verringern und zu vermeiden.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E36 und F42.99, zugeordnet werden.
Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen |
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1. Im Rahmen der Tätigkeit werden Technologien zur Leckagekontrolle in neuen oder bestehenden Wasserversorgungssystemen hergestellt oder installiert oder entsprechende Wartungs-, Reparatur- und professionelle Dienstleistungen erbracht, um den Druck in den Messzonen (District Metered Areas, DMAs) des Wasserversorgungssystems auf einen Mindestdruck zu begrenzen. Zu den Technologien zur Leckagekontrolle gehören insbesondere Druckregelventile, Druckgeber, Durchflussmesser und Kommunikationsgeräte sowie spezielle Bauarbeiten, einschließlich Schächte zur Wartung der Druckregelventile. 2. Risiken einer Umweltschädigung im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung von Wasserknappheit werden ermittelt und behoben, um einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial im Sinne von Artikel 2 Nummern 22 und 23 der Verordnung (EU) 2020/852 im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG (1) und im Einklang mit einem gemäß der genannten Richtlinie und unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger für den bzw. die möglicherweise betroffenen Wasserkörper ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz zu erzielen. Wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) durchgeführt und umfasst diese Prüfung eine Beurteilung der Auswirkungen auf Gewässer gemäß der Richtlinie 2000/60/EG, so ist keine zusätzliche Beurteilung der Auswirkungen auf Gewässer erforderlich, sofern die festgestellten Risiken behoben wurden. |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
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1) Klimaschutz |
Keine Angabe |
2) Anpassung an den Klimawandel |
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft |
Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit und falls möglich die Anwendung von Verfahren, die Folgendes unterstützen: a) Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten in den hergestellten Produkten; b) Design für hohe Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit, leichte Demontage und Anpassungsfähigkeit der hergestellten Produkte; c) Abfallbewirtschaftung, bei der im Herstellungsprozess dem Recycling Vorrang vor der Entsorgung eingeräumt wird; d) Informationen über bedenkliche Stoffe und Rückverfolgbarkeit dieser Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der hergestellten Produkte. |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung |
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme |
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
(1)
Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die im Wege gleichwertiger verfahrens- und materiellrechtlicher Vorschriften gleichwertige Ziele in Bezug auf einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial verfolgen, d. h. im Wege eines unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplans für die Wassernutzung und den Gewässerschutz, mit dem gewährleistet wird, dass 1) die Auswirkungen der Tätigkeiten auf den ermittelten Zustand und das ermittelte ökologische Potenzial der möglicherweise betroffenen Wasserkörper bewertet werden und 2) die Verschlechterung oder Verhinderung eines guten Zustands/ökologischen Potenzials vermieden wird.
(2)
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1). |
2. Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
2.1. Wasserversorgung
Beschreibung der Tätigkeit
Bau, Erweiterung, Betrieb und Erneuerung von Systemen der Wassergewinnung, -behandlung und -versorgung für den menschlichen Gebrauch, die auf der Entnahme natürlicher Wasserressourcen aus Oberflächen- oder Grundwasserquellen beruhen.
Die Wirtschaftstätigkeit umfasst die Wasserentnahme aus der Wasserressource, die erforderliche Aufbereitung des Wassers, um die Wasserqualität mit den geltenden Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen, sowie die Verteilung des Wassers an die Bevölkerung und Lebensmittelunternehmer über Rohrleitungssysteme.
Die Wirtschaftstätigkeit umfasst weder die Bewässerung noch die Wasserentnahme aus Wasserressourcen für die Entsalzung von Meeres- oder Brackwasser.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E36.00 und F42.9, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen |
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1. Für den Betrieb eines bestehenden Wasserversorgungssystems, über das Verbraucher mit Wasser in ausreichender Menge und gesunder Qualität versorgt werden und das zur Effizienz der Wasserressourcen beiträgt, erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien: a) Das Wasserversorgungssystem steht mit der Richtlinie (EU) 2020/2184, dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/679 der Kommission (1) und den im Rahmen dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten Einklang. b) Die Wasserverlustrate des Systems wird entweder nach der Bewertungsmethode des Infrastruktur-Leckageindex (ILI) (2) berechnet und der Schwellenwert beträgt 2,0 oder weniger, oder sie wird nach einer anderen geeigneten Methode berechnet und der Schwellenwert wird gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2020/2184 festgelegt. Diese Berechnung ist auf einen bestimmten Teil des Wasserversorgungs- bzw. Wasserverteilungsnetzes anzuwenden, d. h. auf Ebene des Wasserversorgungsgebiets, der Messzone(n) oder der Druckzone(n) (Pressure Managed Areas, PMAs). c) Die Wasserversorgungssysteme umfassen die Messung auf Ebene des Verbrauchers, wo das Wasser an eine vertraglich festgelegte Lieferstelle des eigenen Trinkwasserversorgungssystems des Verbrauchers geliefert wird. 2. Für den Bau und den Betrieb eines neuen Wasserversorgungssystems oder die Erweiterung eines bestehenden Wasserversorgungssystems, über das neue Gebiete mit Wasser versorgt werden oder die Wasserversorgung in bestehenden Gebieten verbessert wird, erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien: a) Das Wasserversorgungssystem steht mit der Richtlinie (EU) 2020/2184, einschließlich der Anforderungen in Artikel 13 Absatz 8 der genannten Richtlinie, dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/679 und den im Rahmen dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Einklang. b) Die Wasserverlustrate des neuen oder erweiterten Systems wird entweder nach der Bewertungsmethode des Infrastruktur-Leckageindex (ILI) berechnet und der Schwellenwert beträgt 1,5 oder weniger, oder sie wird nach einer anderen geeigneten Methode berechnet und der Schwellenwert wird gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2020/2184 festgelegt. Diese Berechnung ist auf den gesamten betreffenden und festgelegten Bereich des Wasserversorgungssystems bzw. des Wasserverteilungsnetzes anzuwenden, in dem die Arbeiten durchgeführt werden, d. h. auf Ebene des Wasserversorgungsgebiets, der Messzone(n) oder der Druckzone(n). c) Das Wasserversorgungssystem umfasst die Messung auf Ebene der Verbraucher, wo das Wasser an eine vertraglich festgelegte Lieferstelle des eigenen Trinkwasserversorgungssystems des Verbrauchers geliefert wird. 3. Für die Erneuerung bestehender Wasserversorgungssysteme erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien: a) Die Tätigkeit verringert die Lücke zwischen entweder der über drei Jahre gemittelten, nach der Bewertungsmethode des Infrastruktur-Leckageindex (ILI) berechneten derzeitigen Wasserverlustrate und einem ILI von 1,5 oder zwischen der über drei Jahre gemittelten, nach einer anderen geeigneten Methode berechneten derzeitigen Wasserverlustrate und dem gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2020/2184 festgelegten Schwellenwert um mindestens 20 %. Die über drei Jahre gemittelte, derzeitige Wasserverlustrate wird für den gesamten Bereich des betreffenden oder festgelegten Teils des Wasserversorgungssystems bzw. Wasserverteilungsnetzes berechnet, in dem die Arbeiten durchgeführt werden, d. h. für das erneuerte Wasserversorgungssystem bzw. Wasserverteilungsnetz auf Ebene der Messzone(n) oder der Druckzone(n). b) Der Wasserversorger erstellt einen Plan mit Zielen und Zeitvorgaben für die Umsetzung der Verbrauchsmessung auf Ebene der Verbraucher, der von den zuständigen Behörden genehmigt wird. 4. Die Wasserentnahme über das Wasserversorgungssystem wurde entsprechend genehmigt. Diese Entnahmen werden gemäß der Richtlinie 2000/60/EG in das Register der Wasserentnahmen aufgenommen. Es wurde eine Bewertung des tatsächlichen Entnahmepotenzials durchgeführt, um sicherzustellen, dass die verfügbare Grundwasserressource nicht von der langfristigen mittleren jährlichen Entnahme überschritten wird oder dass das Oberflächengewässer, aus dem Wasser entnommen wird, nicht daran gehindert wird, einen guten ökologischen Zustand und ein gutes ökologisches Potenzial zu erreichen, und dass die Entnahmen den Zustand oder das Potenzial dieser Wasserkörper nicht verschlechtern. Der Betrieb des Wasserversorgungssystems führt weder zu einer Verschlechterung des Zustands der betreffenden Wasserkörper noch wird durch ihn verhindert, dass der Wasserkörper einen guten Zustand und ein gutes ökologisches Potenzial gemäß der Richtlinie 2000/60/EG (3) erreicht. Die Informationen über die Entnahmen, das Register der Wasserentnahmen, den Zustand der Wasserkörper und die Belastungen und Auswirkungen auf diese sind in einem Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet oder, bei Tätigkeiten in Drittländern, in einem gleichwertigen Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz enthalten. Bei der Tätigkeit werden keine neuen Versorgungssysteme gebaut oder bestehende Versorgungssysteme erweitert, wenn diese möglicherweise einen oder mehrere Wasserkörper betreffen, die sich aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen nicht in einem guten Zustand befinden oder kein entsprechendes Potenzial aufweisen. |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
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1) Klimaschutz |
Keine Angabe |
2) Anpassung an den Klimawandel |
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft |
Keine Angabe |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung |
Keine Angabe |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme |
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
(1)
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/679 der Kommission vom 19. Januar 2022 zur Erstellung einer Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen gemäß der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 124 vom 27.4.2022, S. 41).
(2)
Der Infrastruktur-Leckageindex (ILI) wird berechnet als reale jährliche Verluste (Current Annual Real Losses, CARL) bezogen auf die unvermeidbaren jährlichen Verluste (Unavoidable Annual Real Losses, UARL). Als reale jährliche Verluste werden die Mengen an Wasser bezeichnet, die jährlich im Verteilungsnetz verloren gehen (d. h., die nicht zu den Endverbrauchern gelangen). Die Berücksichtigung der unvermeidbaren jährlichen Verluste trägt der Tatsache Rechnung, dass in einem Wasserverteilungsnetz immer gewisse Verluste vorkommen. Die UARL werden aufgrund von Faktoren wie etwa der Länge des Verteilungsnetzes, der Anzahl der Hausanschlüsse und des Betriebsdrucks im Netz ermittelt.
(3)
Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die im Wege gleichwertiger verfahrens- und materiellrechtlicher Vorschriften gleichwertige Ziele in Bezug auf einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial verfolgen, d. h. im Wege eines unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplans für die Wassernutzung und den Gewässerschutz, mit dem gewährleistet wird, dass 1) die Auswirkungen der Tätigkeiten auf den ermittelten Zustand und das ermittelte ökologische Potenzial der möglicherweise betroffenen Wasserkörper bewertet werden und 2) die Verschlechterung oder Verhinderung eines guten Zustands/ökologischen Potenzials vermieden wird. |
2.2. Behandlung von kommunalem Abwasser
Beschreibung der Tätigkeit
Bau, Erweiterung, Modernisierung, Betrieb und Erneuerung der kommunalen Abwasserinfrastruktur, einschließlich Abwasserbehandlungsanlagen, Kanalisationsnetze, Regenwasserbewirtschaftungsanlagen, Anschlüsse an die Abwasserinfrastruktur, dezentrale Abwasseraufbereitungsanlagen, einschließlich individueller und anderer geeigneter Systeme, sowie Einleitungsstrukturen für behandeltes Abwasser. Die Tätigkeit kann innovative und fortschrittliche Behandlungen umfassen, einschließlich der Entfernung von Mikroverunreinigungen.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E37.00 und F42.9, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen |
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1. Das Abwasserbehandlungssystem führt zu keiner Verschlechterung des guten Zustands und des guten ökologischen Potenzials eines der betreffenden Wasserkörper und trägt im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG (1) erheblich zur Erreichung eines guten Zustands und Potenzials der betreffenden Wasserkörper bei. Die Informationen zum Zustand der Wasserkörper, zu den Tätigkeiten, die sich möglicherweise auf den Zustand auswirken, und zu den Maßnahmen, die zur Vermeidung oder Verminderung dieser Auswirkungen ergriffen werden, sind in einem Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet oder — bei Tätigkeiten in Drittländern — in einem gleichwertigen Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz enthalten. Das Abwasserbehandlungssystem erfüllt die von den zuständigen lokalen Behörden festgelegten Einleitungsbedingungen. Das Abwasserbehandlungssystem trägt ferner dazu bei, den guten Umweltzustand der Meeresgewässer gemäß der Richtlinie 2008/56/EG zu erreichen oder zu erhalten, wo immer dies möglich ist. 2. Das Abwasserbehandlungssystem besteht aus einem Sammelsystem und der Bereitstellung einer Zweitbehandlung. Das Abwasserbehandlungssystem erfüllt die einschlägigen größenspezifischen Anforderungen für Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die in der Richtlinie 91/271/EWG, insbesondere in den Artikeln 3 bis 8 und Artikel 13 sowie in Anhang I der Richtlinie, festgelegt sind. 3. Bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Kapazität von mehr als 100 000 Einwohnerwerten (EW) (2) oder einem täglichen Zufluss mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 6 000 kg wird eine Klärschlammbehandlung wie die anaerobe Vergärung oder eine Technologie mit demselben oder einem geringeren Nettoenergiebedarf (unter Berücksichtigung von Energieerzeugung und -verbrauch) eingesetzt, um den Klärschlamm zu stabilisieren. |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
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1) Klimaschutz |
Es wurde eine Bewertung der direkten Treibhausgasemissionen des zentralisierten Abwassersystems, einschließlich der Abwassersammlung (Kanalnetz) und der Abwasserbehandlung, vorgenommen. Die Ergebnisse werden Investoren und Kunden auf Anfrage offengelegt (3). Für die anaerobe Vergärung von Klärschlamm existiert ein Überwachungsplan für Methanleckagen in der Anlage. |
2) Anpassung an den Klimawandel |
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft |
Keine Angabe |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung |
Die Einleitung von Abwasser in Gewässer entspricht den Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG oder nationalen Bestimmungen zu maximal zulässigen Schadstoffgehalten für die Einleitung von Abwasser in Gewässer. Es wurden Maßnahmen ergriffen, um schädliche Regenwasserüberläufe aus dem Abwassersammelsystem zu vermeiden und einzudämmen, wozu auch naturbasierte Lösungen, getrennte Regenwassersammelsysteme, Rückhaltebecken und die Behandlung des ersten Abflusses gehören können. Die Verwendung von Klärschlamm erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (4) oder nationalen Rechtsvorschriften über das Ausbringen von Schlämmen auf dem Boden bzw. jede andere Verwendung von Schlämmen auf und in dem Boden. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme |
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
(1)
Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die im Wege gleichwertiger verfahrens- und materiellrechtlicher Vorschriften gleichwertige Ziele in Bezug auf einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial verfolgen, d. h. im Wege eines unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplans für die Wassernutzung und den Gewässerschutz, mit dem gewährleistet wird, dass 1) die Auswirkungen der Tätigkeiten auf den ermittelten Zustand und das ermittelte ökologische Potenzial der möglicherweise betroffenen Wasserkörper bewertet werden und 2) die Verschlechterung oder Verhinderung eines guten Zustands/ökologischen Potenzials vermieden wird.
(2)
Der Begriff „Einwohnerwert“ (EW) bezeichnet die organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag.
(3)
Beispielsweise im Einklang mit den Leitlinien des Weltklimarates für nationale Treibhausgasinventare betreffend die Abwasserbehandlung (Version vom 27.6.2023, abrufbar unter: https://www.ipcc-nggip.iges.or.jp/public/2019rf/pdf/5_Volume5/19R_V5_6_Ch06_Wastewater.pdf).
(4)
Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6). |
2.3. Nachhaltige Siedlungsentwässerungssysteme
Beschreibung der Tätigkeit
Bau, Erweiterung, Betrieb und Erneuerung von Siedlungsentwässerungsanlagen, die die Verschmutzung und die Hochwassergefahr durch die Einleitung unbehandelter Siedlungsabflüsse verringern und die Qualität und Quantität des städtischen Wassers verbessern, indem natürliche Prozesse wie Versickerung und Rückhaltung zum Einsatz kommen.
Die Tätigkeit umfasst nachhaltige Siedlungsentwässerungssysteme, die die Versickerung, Verdunstung und andere Regenwasserbehandlungen fördern (einschließlich Wassertonnen, Geländegestaltung und -bewirtschaftung, durchlässige Beläge, Filterdrainagen, Mulden, Filterstreifen, Teiche, Feuchtgebiete, Sickergräben, Versickerungsgräben und -becken, Gründächer, Bioretentionsflächen und Regenwasservorbehandlungsanlagen, einschließlich Sandfilter oder Schlammbeseitigungsanlagen ( 1 )), sowie andere innovative Systeme.
Die Tätigkeit umfasst keine naturbasierten Lösungen für die Vermeidung von Hochwasser und Dürren und den Schutz davor (siehe Abschnitt 3.1 dieses Anhangs).
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E.36.00, E.37.00 und F.42.9, zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen |
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Die Tätigkeit führt zu einer Rückhaltung von Regenwasser in einem bestimmten Gebiet oder zur Verbesserung der Wasserqualität, indem sie die folgenden Kriterien erfüllt: a) Der Bau und der Betrieb des nachhaltigen Siedlungsentwässerungssystems ist in das städtische Entwässerungs- und Abwasserbehandlungssystem integriert; dies wird durch einen Hochwasserrisikomanagementplan oder andere einschlägige Stadtplanungsinstrumente nachgewiesen. Die Tätigkeit trägt wesentlich zur Erreichung des guten Zustands und eines guten ökologischen Potenzials von Oberflächengewässern und Grundwasserkörpern oder zur Vermeidung der Verschlechterung von Gewässern, wenn sie sich bereits in gutem Zustand befinden und ein gutes Potenzial aufweisen, bei und wird durchgeführt, um die Einhaltung der Richtlinie 2000/60/EG (1) und der Richtlinie 2008/56/EG sicherzustellen. b) Es werden Informationen über den prozentualen Anteil eines bestimmten Gebiets, z. B. eines Wohn- oder Gewerbegebiets, bereitgestellt, bei dem das Regenwasser nicht direkt versickert, sondern innerhalb des Geländes zurückgehalten wird. c) Durch die Gestaltung des nachhaltigen Siedlungsentwässerungssystems wird mindestens eine der folgenden Auswirkungen erzielt: i) ein festgelegter Prozentsatz des Regenwassers im Einzugsgebiet des Entwässerungssystems wird zurückgehalten und zeitversetzt in die aufnehmenden Wasserkörper eingeleitet; ii) ein festgelegter Prozentsatz der Schadstoffe, darunter Öl, Schwermetalle, gefährliche Chemikalien und Mikroplastik, wird aus den Siedlungsabflüssen entfernt, bevor sie in die Wasserkörper eingeleitet werden; iii) der maximale Abfluss mit einem Wiederkehrintervall, das den Anforderungen von Hochwasserrisikomanagementplänen oder anderen lokalen Bestimmungen entspricht, wird um einen bestimmten Prozentsatz verringert. |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
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1) Klimaschutz |
Keine Angabe |
2) Anpassung an den Klimawandel |
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft |
Keine Angabe |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung |
Je nach Herkunft des aufgenommenen Wassers und der unterschiedlichen Schadstoffbelastung, z. B. Niederschlagswasser, Niederschlagswasserabfluss von Dächern oder Straßen oder Ablaufwasser, wird dieses Wasser in nachhaltigen Siedlungsentwässerungssystemen behandelt, bevor es in andere Umweltmedien eingeleitet wird oder versickert. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme |
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. Die Einbringung invasiver gebietsfremder Arten wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) verhindert bzw. ihre Ausbreitung gesteuert. |
(1)
Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die im Wege gleichwertiger verfahrens- und materiellrechtlicher Vorschriften gleichwertige Ziele in Bezug auf einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial verfolgen, d. h. im Wege eines unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplans für die Wassernutzung und den Gewässerschutz, mit dem gewährleistet wird, dass 1) die Auswirkungen der Tätigkeiten auf den ermittelten Zustand und das ermittelte ökologische Potenzial der möglicherweise betroffenen Wasserkörper bewertet werden und 2) die Verschlechterung oder Verhinderung eines guten Zustands/ökologischen Potenzials vermieden wird. |
3. Katastrophenvorsorge
3.1. Naturbasierte Lösungen für die Vermeidung von Hochwasser und Dürren und den Schutz davor
Beschreibung der Tätigkeit
Planung, Bau, Erweiterung und Betrieb groß angelegter Maßnahmen zum naturbasierten Hochwasser- und Dürremanagement sowie zur Wiederherstellung von Küsten-, Übergangs- oder Binnengewässerökosystemen, die zur Vermeidung von Hochwasser und Dürren und zum Schutz davor beitragen und die natürliche Wasserrückhaltung, die Biodiversität und die Wasserqualität verbessern.
Diese groß angelegten Maßnahmen zum naturbasierten Hochwasser- und Dürremanagement werden in stadtnahen, ländlichen und küstennahen Gebieten angewandt und auf der Ebene der Flusseinzugsgebiete, Regionen oder Kommunen koordiniert.
Die Wirtschaftstätigkeit umfasst
Maßnahmen im Zusammenhang mit Flüssen oder Seen, einschließlich
Entwicklung von Ufer- oder Auenvegetation oder die Wiederherstellung von Auen, einschließlich der erneuten Verbindung eines Flusses oder Sees mit seinem Überschwemmungsgebiet oder der Verbesserung von Vernetzungen außerhalb des Flusses/der Aue, um die Rückhaltekapazität der Aue und die Funktion des Ökosystems wiederherzustellen,
Wiederherstellung mäandrierender Flussläufe durch die Schaffung eines neuen mäandrierenden Verlaufs oder die erneute Verbindung abgeschnittener Mäander oder die erneute Verbindung eines Sees oder einer Gruppe von Seen mit einem Fluss,
Wiederherstellung der longitudinalen und lateralen Vernetzung von Flüssen (einschließlich Altwässer) durch die Beseitigung veralteter Barrieren, einschließlich Dämmen und Wehren oder kleiner Barrieren über den Fluss oder daran entlang,
Ersatz künstlicher Uferbefestigungen durch naturbasierte Lösungen zur Stabilisierung von Fluss- bzw. Seeufern und -sohlen als Fluss- bzw. Seesanierungsmaßnahmen,
Maßnahmen zur Verbesserung der Diversifizierung der Tiefe und Breite eines Flusses oder Sees, um die Lebensraumvielfalt zu steigern;
Maßnahmen für Feuchtgebiete, darunter
Anlegen von Gräben zur Wiederbefeuchtung, Entfernen von Entwässerungsanlagen, Ersetzen durch Anlagen zur Kontrolle der Ableitung oder Zurücksetzen von Deichen, um Überflutungen zu ermöglichen,
Bau technischer Feuchtgebiete zur Wasserrückhaltung und -behandlung, sowohl an Land als auch an Wasserkörpern ohne Pflanzenwachstum, in ländlichen und städtischen Gebieten,
Auffang- und Rückhaltebecken;
küstenbezogene Maßnahmen, darunter
Erhaltung oder Wiederherstellung von Küstenfeuchtgebieten wie Mangrovenwäldern oder Seegraswiesen, die als natürliche Barriere wirken,
Maßnahmen, die aus morphologischen Veränderungen und der Beseitigung von Barrieren bestehen, um den Bedarf an künstlicher Aufschüttung der Strände auf ein Mindestmaß zu verringern und die Bedingungen für die Küstenökosysteme zu verbessern, die auf der Grundlage einer Studie des Geschiebehaushalts begründet werden,
Verstärkung und Wiederherstellung der Dünen, einschließlich der Anpflanzung von Dünenvegetation,
Schutz oder Wiederherstellung von Küstenriffen,
Aufsandung im Küstengebiet;
flusseinzugsgebietsweite Bewirtschaftungsmaßnahmen, darunter
Maßnahmen zur Bodenbewirtschaftung, einschließlich der Aufforstung von Einzugsgebieten von Stauseen, Quell- oder Brunnenschutzgebieten und allgemein von Oberläufen von Flusseinzugsgebieten,
Wiederherstellung der natürlichen Versickerung zur Grundwasseranreicherung durch Verbesserung oder Erhöhung der Rückhaltekapazität und Versickerung im Boden,
gesteuerte Grundwasserauffüllung (Managed Aquifer Recharge, MAR) ( 2 ).
Die Tätigkeit umfasst keine klein angelegten naturbasierten Lösungen für die Vermeidung von Hochwasser und Dürren, einschließlich grüner und blauer Lösungen, die in einem städtischen Umfeld angewandt werden, wie begrünte Dächer, Mulden, durchlässige Oberflächen und Versickerungsbecken für die städtische Regenwasserbewirtschaftung oder nachhaltige Siedlungsentwässerungssysteme (siehe Abschnitt 2.3 dieses Anhangs).
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code F42.91 zugeordnet werden.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen |
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1. Bei der Tätigkeit handelt es sich um eine quantifizierbare und zeitlich begrenzte Maßnahme zur Erreichung der Ziele zur Verringerung des Hochwasserrisikos in Übereinstimmung mit einem auf Ebene der Einzugsgebiete koordinierten Hochwasserrisikomanagementplan gemäß der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1). Im Hinblick auf die Verringerung des Dürrerisikos ist die Tätigkeit eine quantifizierbare und zeitlich begrenzte Maßnahme, mit der die Ziele der Richtlinie 2000/60/EG in Übereinstimmung mit einem Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete oder einem Dürremanagementplan, der Teil eines Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete ist, erreicht werden sollen. Bei Tätigkeiten in Drittländern wird die Tätigkeit als Maßnahme zur Verringerung des Hochwasserrisikos oder des Dürrerisikos entweder in einem Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz auf Ebene der Flusseinzugsgebiete oder in einem Plan für das integrierte Küstenzonenmanagement entlang einer Küste ausgewiesen. Mit diesen Plänen werden die Ziele für die Bewältigung von Hochwasser- und Dürrerisiken verfolgt, um schädliche Auswirkungen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und Wirtschaftstätigkeiten zu verringern. 2. Risiken einer Umweltschädigung im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung von Wasserknappheit und einer Verschlechterung des Zustands der betreffenden Wasserkörper werden ermittelt und angegangen, um einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 und 23 der Verordnung (EU) 2020/852 im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG und einem gemäß der genannten Richtlinie und unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger für den bzw. die möglicherweise betroffenen Wasserkörper ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete zu erzielen. Risiken einer Umweltschädigung im Zusammenhang mit der Erhaltung der Meeresumwelt werden ermittelt und angegangen, um einen guten Umweltzustand gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG zu erreichen oder zu erhalten. 3. Die Tätigkeit umfasst Maßnahmen zur Wiederherstellung oder zum Schutz der Natur, die spezifische positive Nebeneffekte für das Ökosystem aufweisen und zur Erreichung des guten Zustands oder Potenzials der Gewässer gemäß der Richtlinie 2000/60/EG, des guten Umweltzustands gemäß der Richtlinie 2008/56/EG und der in der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 über die „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030“ (2) genannten Ziele zur Wiederherstellung und zum Schutz der Natur beitragen. Die Tätigkeit umfasst klare und verbindliche Ziele für die Wiederherstellung oder den Schutz der Natur in einem klar definierten Zeitrahmen, einschließlich Beschreibungen der Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele. Lokale Interessenträger werden von Beginn an in die Planungs- und Gestaltungsphase einbezogen. Die Tätigkeit beruht auf den Grundsätzen des globalen Standards für naturbasierte Lösungen der Weltnaturschutzunion (IUCN). Bei Tätigkeiten in Drittländern werden die nationalen Strategien und Aktionspläne zum Schutz der Biodiversität bei der Festlegung der Ziele für den Schutz und die Wiederherstellung der Natur sowie bei der Beschreibung der Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele berücksichtigt. 4. Es existiert ein Überwachungsprogramm, mit dem die Wirksamkeit eines naturbasierten Lösungskonzepts bei der Verbesserung des Zustands des betreffenden Wasserkörpers, der Erreichung der Erhaltungs- und Wiederherstellungsziele und der Anpassung an die sich ändernden Klimabedingungen bewertet wird. Das Programm wird in Übereinstimmung mit dem Ansatz der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete (gegebenenfalls einschließlich Dürremanagementplänen) und der Hochwasserrisikomanagementpläne regelmäßig überprüft. Bei Tätigkeiten in Drittländern wird das Programm mindestens einmal pro Programmplanungszeitraum und in jedem Fall alle zehn Jahre überprüft. Das Programm steht im Einklang mit den geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und die rechtlichen Zuständigkeiten und Haftungen sind klar definiert. Die lokalen Gemeinden und andere betroffene Interessenträger werden aktiv in das Programm einbezogen. |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
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1) Klimaschutz |
Bei der Tätigkeit werden keine Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand an Land und auf See geschädigt (3). |
2) Anpassung an den Klimawandel |
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft |
Die Betreiber begrenzen das Abfallaufkommen bei Bau- und Abbruchprozessen und berücksichtigen die besten verfügbaren Techniken. Ein Massenanteil von mindestens 70 % der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen natürlich vorkommende Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des mit der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission festgelegten europäischen Abfallverzeichnisses fallen) wird gemäß der Abfallhierarchie und gemäß dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen (4) für die Wiederverwendung, das Recycling und eine sonstige stoffliche Verwertung, einschließlich Auffüllarbeiten, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien zum Einsatz kommen, vorbereitet. Die Betreiber wenden selektive Abbruchverfahren an, um die Beseitigung und die sichere Handhabung von gefährlichen Stoffen zu ermöglichen und die Wiederverwendung und ein hochwertiges Recycling zu erleichtern. |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung |
Es werden möglichst wenig Pestizide eingesetzt, und alternative Methoden oder Verfahren, zu denen auch nicht chemische Alternativen zu Pestiziden gehören können, werden gemäß der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) bevorzugt, ausgenommen in den Fällen, in denen der Einsatz von Pestiziden erforderlich ist, um Schädlingsbefall und Krankheitsausbrüche zu bekämpfen. Bei der Tätigkeit wird der Einsatz von Düngemitteln minimiert und kein Dung verwendet. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme |
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. Darüber hinaus ist Folgendes sicherzustellen: a) in der EU in Bezug auf Natura-2000-Gebiete: Die Tätigkeit hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete im Hinblick auf ihre Erhaltungsziele auf der Grundlage einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (6); b) in der EU in allen Gebieten: Die Tätigkeit beeinträchtigt nicht die Wiederherstellung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) geschützten Arten. Ferner beeinträchtigt die Tätigkeit nicht die Wiederherstellung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der betreffenden Lebensraumtypen, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG geschützt sind; c) in der EU wird die Einbringung invasiver gebietsfremder Arten verhindert oder ihrer Ausbreitung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 begegnet; d) außerhalb der EU werden Tätigkeiten im Einklang mit den für die Erhaltung von Lebensräumen, Arten und das Management invasiver gebietsfremder Arten geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt. |
(1)
Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).
(2)
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020) 380 final).
(3)
„Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand“ sind Feuchtgebiete, einschließlich Torfmoorflächen, und kontinuierlich bewaldete Gebiete im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(4)
EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen, September 2016: https://ec.europa.eu/docsroom/documents/20509/?locale=de.
(5)
Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).
(6)
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(7)
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). |
4. Information und Kommunikation
4.1. Bereitstellung datengesteuerter IT-/OT-Lösungen für die Leckageverringerung
Beschreibung der Tätigkeit
Die Wirtschaftstätigkeit umfasst die Herstellung, Entwicklung, Installation, Bereitstellung, Wartung, Reparatur oder Erbringung professioneller Dienstleistungen, einschließlich technischer Beratung in Bezug auf Konzeption oder Überwachung sowie datengesteuerte Lösungen ( 3 ) der Informationstechnologie (IT) oder Betriebstechnologie (Operational Technology, OT), um Leckagen in Wasserversorgungssystemen zu kontrollieren, zu bewältigen, zu verringern und einzudämmen.
Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E36, F42.99 und J62, zugeordnet werden.
Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.
Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen |
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1. Die Wirtschaftstätigkeit umfasst die Herstellung, Entwicklung, Installation, Bereitstellung, Wartung, Reparatur oder Erbringung professioneller Dienstleistungen, einschließlich technischer Beratung für die Gestaltung oder Überwachung, für eine oder mehrere der folgenden datengesteuerten IT-/OT-Lösungen, um Leckagen in neuen oder bestehenden Wasserversorgungssystemen zu kontrollieren, zu bewältigen, zu verringern und einzudämmen. a) Überwachungssysteme, einschließlich ganzheitlicher IT-/OT-Suiten bzw. -Tools oder Add-ons/Erweiterungen zu solchen Tools, mit denen sich Wasserverluste identifizieren, verfolgen und aufspüren lassen; b) IT-/OT-Lösungen oder Add-ons/Erweiterungen zu solchen Tools, mit denen sich Wasserverluste kontrollieren, bewältigen und eindämmen lassen; c) IT-/OT-Lösungen oder Add-ons/Erweiterungen zu solchen Tools, die die Interoperabilität der Systeme in Messzonen sicherstellen, wenn neue Überwachungssysteme und IT-/OT-Lösungen installiert werden. 2. Risiken einer Umweltschädigung im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung von Wasserknappheit werden ermittelt und behoben, um einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial im Sinne von Artikel 2 Nummern 22 und 23 der Verordnung (EU) 2020/852 im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG (1) und im Einklang mit einem gemäß der genannten Richtlinie und unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger für den bzw. die möglicherweise betroffenen Wasserkörper ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz zu erzielen. |
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Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
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1) Klimaschutz |
Keine Angabe |
2) Anpassung an den Klimawandel |
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft |
Es bestehen Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zum Recycling von Abfällen am Ende der Lebensdauer unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Recyclingdienstleistern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation. Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass Komponenten und Materialien getrennt und behandelt werden, um das Recycling und die Wiederverwendung im Einklang mit der Abfallhierarchie, den Grundsätzen des EU-Abfallrechts und den geltenden Vorschriften zu maximieren, insbesondere durch die Wiederverwendung und das Recycling von Batterien und Elektronik sowie der darin enthaltenen kritischen Rohstoffe. Diese Maßnahmen umfassen auch die Kontrolle und das Management von Gefahrstoffen. Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, zur Verwertung oder zum Recycling oder die ordnungsgemäße Behandlung, einschließlich der Entfernung aller Flüssigkeiten und einer selektiven Behandlung, werden gemäß Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) durchgeführt. |
5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung |
Die verwendeten Geräte entsprechen den Anforderungen der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) an Server und Datenspeicherprodukte. Die verwendeten Geräte enthalten keine in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgeführten Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, es sei denn, die im genannten Anhang aufgeführten Konzentrationshöchstwerte in homogenen Werkstoffen in Gewichtsprozent werden nicht überschritten. |
6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme |
Keine Angabe |
(1)
Bei Tätigkeiten in Drittländern im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Normen, die im Wege gleichwertiger verfahrens- und materiellrechtlicher Vorschriften gleichwertige Ziele in Bezug auf einen guten Zustand von Gewässern und ein gutes ökologisches Potenzial verfolgen, d. h. im Wege eines unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplans für die Wassernutzung und den Gewässerschutz, mit dem gewährleistet wird, dass 1) die Auswirkungen der Tätigkeiten auf den ermittelten Zustand und das ermittelte ökologische Potenzial der möglicherweise betroffenen Wasserkörper bewertet werden und 2) die Verschlechterung oder Verhinderung eines guten Zustands/ökologischen Potenzials vermieden wird.
(2)
Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).
(3)
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(4)
Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88). |
( 1 ) Wie im Archiv der Veröffentlichungen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) Best Environmental Management Practice for the Public Administration Sector (Bewährte Umweltmanagementpraktiken für die öffentliche Verwaltung) (europa.eu) festgelegt.
( 2 ) Die gesteuerte Grundwasserauffüllung ist der Prozess, bei dem ein Grundwasserleiter gezielt zur späteren Wiedergewinnung oder zugunsten der Umwelt mit Wasser von einem anderen Ort aufgefüllt wird.
( 3 ) „Datengesteuerte IT- oder OT-Lösungen“ schließen verbindungsfähige Produkte, Sensoren, Analytik und andere Software sowie Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für die Übertragung, Speicherung und Anzeige von Daten und Systemverwaltung ein.