Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 21/11/2023
Änderungen
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Artikel 3 - Delegierte Verordnung 2023/2486

Artikel 3

Technische Bewertungskriterien im Zusammenhang mit der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung beiträgt, und anhand deren bestimmt wird, dass diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen der übrigen Umweltziele gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 vermeidet, sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung enthalten.