Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2023
Änderungen
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Artikel 35 - Delegierte Verordnung 2022/1288

Artikel 35

Abschnitt „Mitwirkungspolitik“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

In dem in Artikel 24 Buchstabe k genannten Abschnitt „Mitwirkungspolitik“ der Internetseite erläutern die Finanzmarktteilnehmer die angewandte Mitwirkungspolitik, soweit diese Teil der ökologischen oder sozialen Anlagestrategie ist, einschließlich etwaiger Managementverfahren im Hinblick auf nachhaltigkeitsbezogene Kontroversen in den Unternehmen, in die investiert wird.