Artikel 35
Abschnitt „Mitwirkungspolitik“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
In dem in Artikel 24 Buchstabe k genannten Abschnitt „Mitwirkungspolitik“ der Internetseite erläutern die Finanzmarktteilnehmer die angewandte Mitwirkungspolitik, soweit diese Teil der ökologischen oder sozialen Anlagestrategie ist, einschließlich etwaiger Managementverfahren im Hinblick auf nachhaltigkeitsbezogene Kontroversen in den Unternehmen, in die investiert wird.