Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2023
Änderungen
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Artikel 27 - Delegierte Verordnung 2022/1288

Artikel 27

Abschnitt „Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 24 Buchstabe c genannten Abschnitt „Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts“ der Internetseite die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale.