Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2023
Änderungen
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Artikel 26 - Delegierte Verordnung 2022/1288

Artikel 26

Abschnitt „Kein nachhaltiges Investitionsziel“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

(1)  
Die Finanzmarktteilnehmer nehmen in dem in Artikel 24 Buchstabe b genannten Abschnitt „Kein nachhaltiges Investitionsziel“ der Internetseite die nachstehende Erklärung auf: „Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben, aber keine nachhaltigen Investitionen angestrebt.“
(2)  

Bei Finanzprodukten, für die eine Verpflichtung zu mindestens einer nachhaltigen Investition besteht, erläutern die Finanzmarktteilnehmer in dem in Artikel 24 Buchstabe b genannten Abschnitt „Kein nachhaltiges Investitionsziel“ der Internetseite, inwiefern die nachhaltige Investition keines der nachhaltigen Investitionsziele erheblich beeinträchtigt, einschließlich aller folgenden Angaben:

a) 

wie die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen in Anhang I Tabelle 1 und alle relevanten Indikatoren in den Tabellen 2 und 3 in jenem Anhang berücksichtigt werden,

b) 

ob die nachhaltige Investition mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, und aus der Internationalen Charta der Menschenrechte, in Einklang steht.