Artikel 31
Abschnitt „Methoden für ökologische oder soziale Merkmale“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 24 Buchstabe g genannten Abschnitt „Methoden für ökologische oder soziale Merkmale“ der Internetseite die Methoden, mit denen gemessen wird, inwieweit die mit dem Finanzprodukt beworbenen sozialen oder ökologischen Merkmale erfüllt werden.