Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2023
Änderungen
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Artikel 34 - Delegierte Verordnung 2022/1288

Artikel 34

Abschnitt „Sorgfaltspflicht“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 24 Buchstabe j genannten Abschnitt „Sorgfaltspflicht“ der Internetseite die Verfahren, die sie zur Wahrung der Sorgfaltspflicht in Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Vermögenswerten anwenden, einschließlich der internen und externen Kontrollen dieser Sorgfaltspflicht.