Artikel 30
Abschnitt „Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 24 Buchstabe f genannten Abschnitt „Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale“ der Internetseite, wie die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale und die Nachhaltigkeitsindikatoren, anhand deren die Erfüllung dieser ökologischen oder sozialen Merkmale gemessen wird, während des gesamten Lebenszyklus des Finanzprodukts überwacht werden, sowie die damit verbundenen internen oder externen Kontrollmechanismen.