Artikel 23
Offenlegung von nachhaltigkeitsbezogenen Informationen über Finanzprodukte in einem gesonderten Abschnitt der Internetseite
Die Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen für jedes Finanzprodukt die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen in einem gesonderten Abschnitt mit der Überschrift „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen“, der auf demselben Teil ihrer Internetseite wie die anderen Informationen über das Finanzprodukt, darunter auch die Marketingmitteilungen, veröffentlicht wird. Die Finanzmarktteilnehmer müssen das Finanzprodukt, auf das sich die Informationen unter „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen“ beziehen, eindeutig identifizieren und die ökologischen oder sozialen Merkmale oder das nachhaltige Investitionsziel dieses Finanzprodukts an deutlich sichtbarer Stelle angeben.