Artikel 12
Löschung eines PEPP aus dem Register
(1) Beschließt eine zuständige Behörde, ein PEPP aus dem Register zu löschen, teilt sie dies der EIOPA unter Verwendung des Meldebogens in Anhang VII mit.
(2) Die EIOPA löscht das PEPP aus ihrem öffentlichen Zentralregister und setzt die jeweils zuständigen Behörden unter Verwendung des Meldebogens in Anhang VIII entsprechend in Kenntnis.