Aktualisiert 21/12/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1732 DER KOMMISSION

vom 18. September 2020

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Verbriefungsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/2402 stellt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) den Verbriefungsregistern Gebühren in Rechnung, die die notwendigen Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung und Beaufsichtigung dieser Register vollständig abdecken. Registrierungsanträge von Verbriefungsregistern, die Nebendienstleistungen anbieten wollen, verursachen bei der ESMA höhere Bearbeitungskosten. Diese Kosten fallen jedoch geringer aus, wenn das betreffende Verbriefungsregister bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) als Transaktionsregister registriert ist. Bei der Registrierungsgebühr für Unternehmen, die eine Registrierung beantragen, sollte daher insbesondere berücksichtigt werden, welche Art von Dienstleistungen das betreffende Verbriefungsregister erbringen wird und ob es bereits als Transaktionsregister registriert ist. Da die Aufwendungen der ESMA bei der Prüfung eines Registrierungsantrags unabhängig von der Größe des Antragstellers stets gleich sind und nur von der Art der zu erbringenden Dienstleistungen abhängen, sollte auch die Registrierungsgebühr stets gleich sein.

(2)

Stellt ein Unternehmen, das noch nicht als Transaktionsregister registriert ist, gleichzeitig einen Antrag auf Registrierung als Transaktions- sowie als Verbriefungsregister, würden der ESMA bei der parallelen Bearbeitung dieser Anträge aufgrund von Synergien ebenfalls geringere Kosten entstehen. Werden solche Anträge gleichzeitig eingereicht, sollte das betreffende Verbriefungsregister für die Registrierung als Transaktionsregister die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bzw. der Verordnung (EU) 2015/2365 vorgesehene Gebühr in voller Höhe, für die Ausweitung seiner Registrierung auf Verbriefungsregisterdienste aber nur eine ermäßigte Gebühr entrichten müssen.

(3)

Bei der Bestimmung der Gebühren, die von Verbriefungsregistern, die nach ihrer Registrierung Nebendienstleistungen erbringen, für ihre Registrierung bzw. die Ausweitung ihrer Registrierung zu entrichten sind, sollten diese Nebendienstleistungen berücksichtigt werden. Umgekehrt sollte Verbriefungsregistern, die nach ihrer Registrierung keine Nebendienstleistungen mehr anbieten, die für ihre Registrierung bzw. die Ausweitung ihrer Registrierung entrichtete Gebühr nicht erstattet werden, da bei der ESMA die Kosten für die Prüfung des Antrags bereits entstanden sind.

(4)

Zur Unterbindung unseriöser Anträge sollte die für eine Registrierung oder die Ausweitung einer Registrierung entrichtete Gebühr nicht erstattet werden, wenn die ESMA den entsprechenden Antrag abgelehnt hat, und nur teilweise erstattet werden, wenn der betreffende Antragsteller seinen Antrag während des Registrierungsverfahrens zurückzieht.

(5)

Damit eine gerechte Umlegung der Aufsichtsgebühren gewährleistet und sichergestellt wird, dass die erhobenen Gebühren die tatsächlichen Kosten widerspiegeln, die der ESMA in Bezug auf einzelne beaufsichtigte Unternehmen entstehen, sollte die Jahresaufsichtsgebühr auf der Grundlage des von jedem einzelnen Verbriefungsregister erzielten Umsatzes berechnet werden. Liegen keine historischen Daten über den Umsatz eines registrierten Verbriefungsregisters vor, sollte die Jahresaufsichtsgebühr auf dem erwarteten Umsatz des Verbriefungsregisters beruhen.

(6)

Die Jahresaufsichtsgebühren, die den einzelnen Verbriefungsregistern in Rechnung gestellt werden, sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem Anteil des von dem betreffenden Register in einem bestimmten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes am Gesamtumsatz aller registrierten und beaufsichtigten Verbriefungsregister stehen. Außerdem sollte jedem Verbriefungsregister eine jährliche Mindestaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt werden, da für die Beaufsichtigung aller Verbriefungsregister unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes bestimmte feste Verwaltungskosten anfallen.

(7)

Da während des auf die Registrierung eines Verbriefungsregisters folgenden Geschäftsjahres nur begrenzt Daten über die von diesem Register ausgeübten Tätigkeiten vorliegen werden, sollte die Jahresaufsichtsgebühr für das betreffende Jahr auf der Grundlage der Registrierungsgebühr und dem der ESMA im Laufe des Jahres im Zusammenhang mit diesem Verbriefungsregister entstandenen Aufsichtsaufwand berechnet werden. In den ersten Monaten nach der Registrierung entspricht der Aufsichtsaufwand in etwa dem Aufwand, der bei der Prüfung des Registrierungsantrags entsteht. Daher sollte die Aufsichtsgebühr im ersten Betriebsjahr eines Verbriefungsregisters der um einen Koeffizienten bereinigten Registrierungsgebühr entsprechen.

(8)

Verbriefungsregister, die am oder nach dem 1. Oktober eines bestimmten Geschäftsjahres registriert werden, können angesichts des jährlichen Haushaltsplanungsverfahrens der ESMA und der für die Schätzung der Aufsichtskosten erforderlichen Zeit nicht bei der Berechnung der Gesamtaufsichtskosten für das folgende Jahr berücksichtigt werden. Daher sollte die Jahresaufsichtsgebühr für Verbriefungsregister, die am oder nach dem 1. Oktober des Vorjahres registriert wurden, der Höhe ihrer Registrierungsgebühr entsprechen.

(9)

Den zuständigen nationalen Behörden entstehen Kosten, wenn sie die in der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehenen Tätigkeiten ausführen und insbesondere die ihnen mit Artikel 14 Absatz 1 der genannten Verordnung übertragenen Aufgaben wahrnehmen. Auch diese Kosten sollten durch die Gebühren, die die ESMA den Verbriefungsregistern in Rechnung stellt, gedeckt werden. Damit den zuständigen Behörden durch die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben oder die Unterstützung der ESMA keine Verluste oder Gewinne entstehen, sollte die ESMA nur die den zuständigen nationalen Behörden tatsächlich entstandenen Kosten erstatten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).