Aktualisiert 21/12/2024
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Artikel 3 - Registrierungsgebühr und Gebühr für die Ausweitung einer Registrierung

Artikel 3

Registrierungsgebühr und Gebühr für die Ausweitung einer Registrierung

(1)   Ist der Antragsteller weder gemäß Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 noch gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 als Transaktionsregister registriert, so beträgt die Registrierungsgebühr

a)

100 000 EUR, wenn das Register die Erbringung von Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b, Buchstabe g Ziffer i oder Buchstabe g Ziffer ii beabsichtigt;

b)

65 000 EUR, wenn Buchstabe a keine Anwendung findet.

(2)   Ist der Antragsteller entweder gemäß Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 als Transaktionsregister registriert, so beträgt die Gebühr für die Ausweitung seiner Registrierung

a)

50 000 EUR, wenn das Register die Erbringung von Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b, Buchstabe g Ziffer i oder Buchstabe g Ziffer ii beabsichtigt;

b)

32 500 EUR, wenn Buchstabe a keine Anwendung findet.

(3)   Ist der Antragsteller nicht sowohl nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als auch nach der Verordnung (EU) 2015/2365 als Transaktionsregister registriert und reicht er gleichzeitig Anträge auf Registrierung nach der Verordnung (EU) 2017/2402 und nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bzw. der Verordnung (EU) 2015/2365 ein, so zahlt er die in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1003/2013 der Kommission (5) bzw. in Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/360 der Kommission (6) vorgesehene Registrierungsgebühr in voller Höhe sowie die in Absatz 3 vorgesehene Gebühr für die Ausweitung seiner Registrierung.

(4)   Ist der Antragsteller weder nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 noch nach der Verordnung (EU) 2015/2365 als Transaktionsregister registriert und reicht er gleichzeitig Anträge auf Registrierung nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, nach der Verordnung (EU) 2015/2365 und nach der Verordnung (EU) 2017/2402 ein, so zahlt er die in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1003/2013 der Kommission vorgesehene Registrierungsgebühr in voller Höhe, die in Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/360 der Kommission für die Ausweitung seiner Registrierung vorgesehene Gebühr sowie die in Absatz 3 für die Ausweitung seiner Registrierung vorgesehene Gebühr.

(5)   Verbriefungsregister, die nach ihrer Registrierung Nebendienstleistungen anbieten und infolgedessen eine höhere Gebühr zahlen müssen als die ursprünglich entrichtete Registrierungsgebühr bzw. die ursprünglich entrichtete Gebühr für die Ausweitung ihrer Registrierung, müssen diese Differenz begleichen.


(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1003/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (ABl. L 279 vom 19.10.2013, S. 4).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/360 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 58).