Artikel 3
Registrierungsgebühr und Gebühr für die Ausweitung einer Registrierung
Ist der Antragsteller weder gemäß Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 noch gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 als Transaktionsregister registriert, so beträgt die Registrierungsgebühr
100 000 EUR, wenn das Register die Erbringung von Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b, Buchstabe g Ziffer i oder Buchstabe g Ziffer ii beabsichtigt;
65 000 EUR, wenn Buchstabe a keine Anwendung findet.
Ist der Antragsteller entweder gemäß Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 als Transaktionsregister registriert, so beträgt die Gebühr für die Ausweitung seiner Registrierung
50 000 EUR, wenn das Register die Erbringung von Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b, Buchstabe g Ziffer i oder Buchstabe g Ziffer ii beabsichtigt;
32 500 EUR, wenn Buchstabe a keine Anwendung findet.
( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1003/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (ABl. L 279 vom 19.10.2013, S. 4).
( 3 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/360 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 58).