Aktualisiert 12/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen (2)
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Artikel 4 - Delegierte Verordnung 2020/1732

Artikel 4

Jahresaufsichtsgebühr für registrierte Verbriefungsregister und Transaktionsregister mit ausgeweiteter Registrierung

(1)  
Die Jahresaufsichtsgebühren, die alle registrierten Verbriefungsregister für das Jahr n entrichten müssen, entsprechen den Kosten, die im Haushalt der ESMA für die Beaufsichtigung der Tätigkeiten dieser Verbriefungsregister für das betreffende Jahr veranschlagt sind.
(2)  
Die Jahresaufsichtsgebühr, die ein Verbriefungsregister für das Jahr seiner Registrierung entrichten muss, entspricht der nach Artikel 3 zahlbaren Registrierungsgebühr, multipliziert mit der Anzahl der am Tag der Registrierung des Verbriefungsregisters bis zum Ende des betreffenden Jahres verbleibenden Kalendertage, dividiert durch die Gesamtzahl der Tage dieses Kalenderjahres.

Abweichend von Unterabsatz 1 muss ein Verbriefungsregister, das im Dezember eines Jahres registriert wird, für dieses Jahr keine Jahresaufsichtsgebühr entrichten.

(3)  
Die Jahresaufsichtsgebühr, die ein am oder nach dem 1. Oktober des Vorjahres registriertes Verbriefungsregister für ein Jahr n entrichten muss, entspricht der nach Artikel 3 zahlbaren Registrierungsgebühr.
(4)  
Die Jahresaufsichtsgebühr, die ein vor dem 1. Oktober des Vorjahres registriertes Verbriefungsregister für ein Jahr n entrichten muss, entspricht der in Absatz 1 genannten, nach dem nach Artikel 2 Absatz 3 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz der einzelnen Verbriefungsregister anteilig auf alle vor dem 1. Oktober des Vorjahres registrierten Verbriefungsregister umgelegten Jahresaufsichtsgebühr.
(5)  
Die Jahresaufsichtsgebühr beträgt in keinem Fall weniger als 30 000 EUR; eine Ausnahme stellt die nach Absatz 2 zu entrichtende Jahresaufsichtsgebühr dar.