Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 4 - Jahresaufsichtsgebühr für registrierte Verbriefungsregister und Transaktionsregister mit ausgeweiteter Registrierung

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Delegierte Verordnung 2024/1703, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 4

Jahresaufsichtsgebühr für registrierte Verbriefungsregister und Transaktionsregister mit ausgeweiteter Registrierung

(1)   Die Jahresaufsichtsgebühren, die alle registrierten Verbriefungsregister für das Jahr n entrichten müssen, entsprechen den Kosten, die im Haushalt der ESMA für die Beaufsichtigung der Tätigkeiten dieser Verbriefungsregister für das betreffende Jahr veranschlagt sind.

(2)   Die Jahresaufsichtsgebühr, die ein Verbriefungsregister für das Jahr seiner Registrierung entrichten muss, entspricht der nach Artikel 5 zahlbaren Registrierungsgebühr, multipliziert mit der Anzahl der am Tag der Registrierung des Verbriefungsregisters bis zum Ende des betreffenden Jahres verbleibenden Arbeitstage, dividiert durch 250.

(3)   Die Jahresaufsichtsgebühr, die ein am oder nach dem 1. Oktober des Vorjahres registriertes Verbriefungsregister für ein Jahr n entrichten muss, entspricht der nach Artikel 5 zahlbaren Registrierungsgebühr.

(4)   Die Jahresaufsichtsgebühr, die ein vor dem 1. Oktober des Vorjahres registriertes Verbriefungsregister für ein Jahr n entrichten muss, entspricht der in Absatz 1 genannten, nach dem nach Artikel 2 Absatz 3 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz der einzelnen Verbriefungsregister anteilig auf alle vor dem 1. Oktober des Vorjahres registrierten Verbriefungsregister umgelegten Jahresaufsichtsgebühr.

(5)   Die Jahresaufsichtsgebühr beträgt in keinem Fall weniger als 30 000 EUR; eine Ausnahme stellt die nach Absatz 2 zu entrichtende Jahresaufsichtsgebühr dar.