Artikel 6
Zahlung der Registrierungsgebühren und Erstattungen
(1) Die in Artikel 3 genannte Registrierungsgebühr sowie die dort genannte Gebühr für die Ausweitung einer Registrierung hat das Verbriefungsregister bei Stellung seines Antrags auf Registrierung bzw. Ausweitung der Registrierung in voller Höhe zu entrichten.
(2) Die von einem Verbriefungsregister entrichtete Registrierungsgebühr oder Gebühr für die Ausweitung seiner Registrierung wird zur Hälfte erstattet, wenn das Verbriefungsregister seinen Antrag auf Registrierung bzw. Ausweitung seiner Registrierung zurückzieht, bevor die ESMA dem Verbriefungsregister gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 die Vollständigkeit seines Antrags bestätigt hat.
(3) Die Registrierungsgebühr und die Gebühr für die Ausweitung einer Registrierung werden nicht erstattet, nachdem die ESMA dem betreffenden Verbriefungsregister gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 die Vollständigkeit seines Antrags bestätigt hat.