Artikel 1
Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten
Die den Verbriefungsregistern in Rechnung gestellten Gebühren decken Folgendes ab:
a) |
sämtliche Kosten für die Registrierung und Beaufsichtigung von Verbriefungsregistern durch die ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402, einschließlich der Kosten, die sich aus der Ausweitung der Registrierung von Transaktionsregistern ergeben, die bereits nach Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert wurden; |
b) |
sämtliche Kosten für Erstattungen an zuständige Behörden, die in der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehene Tätigkeiten ausgeführt haben oder Aufgaben nachgegangen sind, die ihnen mit Artikel 14 Absatz 1 der genannten Verordnung übertragen wurden. |