Aktualisiert 12/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen (1)
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Artikel 1 - Delegierte Verordnung 2020/1732

Artikel 1

Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten

Die den Verbriefungsregistern in Rechnung gestellten Gebühren decken Folgendes ab:

a) 

sämtliche direkten und indirekten Kosten für die Registrierung und Beaufsichtigung von Verbriefungsregistern durch die ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402, einschließlich der Kosten, die sich aus der Ausweitung der Registrierung von Transaktionsregistern ergeben, die bereits nach Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert wurden;

b) 

sämtliche Kosten für Erstattungen von direkten und indirekten Kosten an zuständige Behörden, die in der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehene Tätigkeiten ausgeführt haben oder Aufgaben nachgegangen sind, die ihnen mit Artikel 14 Absatz 1 der genannten Verordnung übertragen wurden.