Aktualisiert 12/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen (1)
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Artikel 7 - Delegierte Verordnung 2020/1732

Artikel 7

Zahlung der Jahresaufsichtsgebühren

Die in Artikel 4 genannte Jahresaufsichtsgebühr ist spätestens Ende März des jeweiligen Jahres in voller Höhe zu zahlen – hiervon ausgenommen ist die in Artikel 4 Absätze 2 und 3 genannte Jahresaufsichtsgebühr.

Die ESMA übermittelt allen registrierten Verbriefungsregistern spätestens 30 Kalendertage vor Ablauf der für die Jahresaufsichtsgebühren geltenden Zahlungsfrist eine Zahlungsaufforderung mit dem genauen Betrag.

Die ESMA erstattet die Jahresaufsichtsgebühr nicht zurück.