Aktualisiert 21/12/2024
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Artikel 7 - Zahlung der Jahresaufsichtsgebühren

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Delegierte Verordnung 2024/1703, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 7

Zahlung der Jahresaufsichtsgebühren

Die in Artikel 4 genannte Jahresaufsichtsgebühr ist spätestens Ende März des jeweiligen Jahres in voller Höhe zu zahlen – hiervon ausgenommen ist die in Artikel 4 Absätze 2 und 3 genannte Jahresaufsichtsgebühr.

Die ESMA übermittelt allen registrierten Verbriefungsregistern spätestens 30 Kalendertage vor Ablauf der für die Jahresaufsichtsgebühren geltenden Zahlungsfrist eine Zahlungsaufforderung mit dem genauen Betrag.