Artikel 8
Rückerstattung an die zuständigen Behörden
(1) Die Registrierungsgebühr, die Gebühr für die Ausweitung einer Registrierung und die Jahresaufsichtsgebühr werden ausschließlich von der ESMA erhoben.
(2) Kosten, die einer zuständigen Behörde entstanden sind, weil sie Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 ausgeführt hat oder ihr Aufgaben gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 und des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 übertragen wurden, werden von der ESMA erstattet.