Aktualisiert 21/12/2024
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Artikel 2 - Zugrunde zu legender Umsatz

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Delegierte Verordnung 2024/1703, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 2

Zugrunde zu legender Umsatz

(1)   Verbriefungsregister, die nur nach der Verordnung (EU) 2017/2402 registriert sind, halten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geprüfte Abschlüsse vor, in denen im Hinblick auf den erzielten Umsatz zwischen den folgenden erbrachten Dienstleistungen unterschieden wird:

a)

Verbriefungsregister-Kerndienstleistungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1230 der Kommission (4);

b)

Verbriefungsregister-Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1230 der Kommission;

c)

sonstigen erbrachten Dienstleistungen.

(2)   Nach der Verordnung (EU) 2017/2402 registrierte Verbriefungsregister, die zudem entweder nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder nach der Verordnung (EU) 2015/2365 als Transaktionsregister registriert sind, halten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geprüfte Abschlüsse vor, in denen im Hinblick auf den erzielten Umsatz zwischen den folgenden erbrachten Dienstleistungen unterschieden wird:

a)

Verbriefungsregister-Kerndienstleistungen;

b)

Verbriefungsregister-Nebendienstleistungen;

c)

Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen;

d)

Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zusammenhängen;

e)

Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen;

f)

Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach der Verordnung (EU) 2015/2365 zusammenhängen;

g)

kombinierten Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit folgenden Tätigkeiten zusammenhängen:

i)

den unter den Buchstabe a und c genannten Tätigkeiten;

ii)

den unter den Buchstabe a und e genannten Tätigkeiten;

iii)

den unter den Buchstabe c und e genannten Tätigkeiten;

h)

sonstigen erbrachten Dienstleistungen.

(3)   Der zugrunde zu legende Umsatz eines Verbriefungsregisters im Jahr n entspricht der Summe aus

a)

den im geprüften Abschluss des Jahres n-2 ausgewiesenen Einnahmen bzw. – sofern Absatz 5 Anwendung findet – den erwarteten Einnahmen des Registers aus den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Tätigkeiten;

b)

den im geprüften Abschluss des Jahres n-2 ausgewiesenen Einnahmen des Registers aus den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Tätigkeiten und dem zugrunde zu legenden Anteil der dort ausgewiesenen Einnahmen aus den in Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i und ii genannten Tätigkeiten.

(4)   Der zugrunde zu legende Anteil der Einnahmen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b entspricht den Einnahmen aus den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Tätigkeiten, geteilt durch die Summe der Einnahmen aus den an folgenden Stellen genannten Tätigkeiten:

a)

Absatz 2 Buchstabe a;

b)

Absatz 2 Buchstabe c;

c)

Absatz 2 Buchstabe e.

(5)   Liegen für das Jahr n-2 keine geprüften Abschlüsse vor, verwendet die ESMA die für das Jahr n erwarteten Einnahmen auf der Grundlage der der ESMA gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1230 vorgelegten Geschäftsplänen. Diese erwarteten Einnahmen werden wie folgt aufgeschlüsselt:

a)

erwartete Einnahmen aus den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Tätigkeiten;

b)

erwartete Einnahmen aus den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Tätigkeiten;

c)

erwartete Einnahmen aus den in Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i und ii genannten Tätigkeiten.

Verbriefungsregister, die beschließen, der ESMA aktualisierte Prognosen zu den für das Jahr n erwarteten Einnahmen vorzulegen, müssen dies bis zum 30. September des Jahres n-1 tun.


(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1230 der Kommission vom 29. November 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Antrags auf Registrierung als Verbriefungsregister und der Einzelheiten des vereinfachten Antrags auf Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister (ABl. L 289 vom 3.9.2020, S. 345).