Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 01/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Delegierte Verordnung 2024/1703, um die Änderungen einzusehen.
Artikel 5
Allgemeine Zahlungsmodalitäten
(1) Alle Gebühren werden in Euro entrichtet. Die Zahlung erfolgt nach Maßgabe der Artikel 6, 7 und 8.
(2) Bei Zahlungsverzug wird ein tägliches Zwangsgeld von 0,1 % des geschuldeten Betrags erhoben.