Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (1)
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Artikel 5 - Delegierte Verordnung 2020/1732

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 01/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Delegierte Verordnung 2024/1703, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 5

Allgemeine Zahlungsmodalitäten

(1)   Alle Gebühren werden in Euro entrichtet. Die Zahlung erfolgt nach Maßgabe der Artikel 6, 7 und 8.

(2)   Bei Zahlungsverzug wird ein tägliches Zwangsgeld von 0,1 % des geschuldeten Betrags erhoben.