Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 03/09/2020
Änderungen
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Artikel 11 - Eindeutige Kennungen

Artikel 11

Eindeutige Kennungen

(1)  

Jeder Verbriefung wird eine eindeutige Kennung zugewiesen, die aus folgenden Elementen in sequentieller Reihenfolge besteht:

a) 

Rechtsträgerkennung der meldenden Stelle;

b) 

Buchstabe „A“ bei ABCP-Verbriefungen bzw. Buchstabe „N“ bei Nicht-ABCP-Verbriefungen;

c) 

vierstellige Jahresangabe für:

i) 

bei Nicht-ABCP-Verbriefungen das Jahr, in dem die ersten Wertpapiere der Verbriefung emittiert wurden;

ii) 

bei ABCP-Verbriefungen das Jahr, in dem die ersten Wertpapiere im Rahmen des ABCP-Programms emittiert wurden;

d) 

Nummer 01 oder — wenn mehr als eine Verbriefung dieselbe Kennung gemäß den Buchstaben a, b und c erhält — eine zweistellige laufende Nummer in der Reihenfolge der Bereitstellung der Informationen über jede Verbriefung. Bei gleichzeitigen Verbriefungen wird die Reihenfolge nach Ermessen festgelegt.

(2)  

Jeder ABCP-Transaktion in einem ABCP-Programm wird eine eindeutige Kennung zugewiesen, die aus folgenden Elementen in sequentieller Reihenfolge besteht:

a) 

Rechtsträgerkennung der meldenden Stelle;

b) 

Buchstabe „T“;

c) 

vierstellige Jahresangabe für das erste Abschlussdatum der ABCP-Transaktion;

d) 

Nummer 01 oder — wenn mehr als eine ABCP-Transaktion dieselbe Kennung gemäß den Buchstaben a, b und c erhält — eine zweistellige laufende Nummer in der Reihenfolge des ersten Abschlussdatums jeder ABCP-Transaktion. Bei gleichzeitigen ABCP-Transaktionen wird die Reihenfolge nach Ermessen festgelegt.

(3)  
Eindeutige Kennungen werden von der meldenden Stelle nicht geändert.