Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
Änderungen
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Artikel 17 - Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden

Artikel 17

Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden

(1)  Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem eine Werbung verbreitet wird, der Ansicht, dass der Inhalt dieser Werbung nicht mit den im Prospekt enthaltenen Angaben übereinstimmt, kann sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats um Amtshilfe ersuchen. Auf Verlangen teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Werbung verbreitet wird, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Folgendes mit:

a) 

die Gründe für die Annahme, dass der Inhalt der Werbung nicht mit den Informationen im Prospekt übereinstimmt;

b) 

die entsprechende Werbung und erforderlichenfalls eine Übersetzung der Werbung in die Sprache des Prospekts oder in eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache.

(2)  Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Werbung verbreitet wird, so bald wie möglich die Ergebnisse ihrer Beurteilung der Frage mit, ob die Werbung mit den Informationen im Prospekt übereinstimmt.