Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
Änderungen
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Artikel 16 - Informationen über Angebote von Wertpapieren

Artikel 16

Informationen über Angebote von Wertpapieren

(1)  In mündlicher oder schriftlicher Form zu Werbe- oder anderen Zwecken offengelegte Informationen über ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt dürfen

a) 

den Informationen im Prospekt nicht widersprechen;

b) 

nicht auf Informationen verweisen, die im Widerspruch zu den im Prospekt enthaltenen Informationen stehen;

c) 

die im Prospekt enthaltenen Informationen nicht in wesentlich unausgewogener Weise darstellen, etwa durch stärkere Hervorhebung positiver Aspekte gegenüber negativen Aspekten dieser Informationen oder durch Auslassung oder selektive Darstellung bestimmter Informationen;

d) 

keine alternativen Leistungsmessgrößen enthalten, es sei denn, diese sind im Prospekt enthalten.

(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die Informationen im Prospekt entweder die in einem bereits veröffentlichten Prospekt enthaltenen Informationen oder, falls der Prospekt später veröffentlicht wird, die in den Prospekt aufzunehmenden Informationen.

(3)  Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe d umfassen alternative Leistungsmessgrößen finanzielle Messgrößen für die historische und künftige Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die nicht den im geltenden Rechnungslegungsrahmen definierten finanziellen Messgrößen entsprechen.