Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
Änderungen
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Artikel 14 - Inhalt

Artikel 14

Inhalt

(1)  Werbung, die an potenzielle Kleinanleger verbreitet wird, umfasst folgende Elemente:

a) 

das Wort „Werbung“ auf deutlich sichtbare Weise. Wird Werbung in mündlicher Form verbreitet, ist der Zweck der Botschaft zu Beginn der Mitteilung eindeutig anzugeben;

b) 

wenn die Werbung einen Verweis auf einen von einer zuständigen Behörde gebilligten Prospekt enthält, eine Erklärung, dass die Billigung des Prospekts nicht als Befürwortung der angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere zu verstehen ist;

c) 

wenn die Werbung einen Verweis auf einen von einer zuständigen Behörde gebilligten Prospekt enthält, eine Empfehlung, dass potenzielle Anleger den Prospekt lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um die potenziellen Risiken und Chancen der Entscheidung, in die Wertpapiere zu investieren, vollends zu verstehen;

d) 

den Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ), wenn:

i) 

sich die Werbung auf andere komplexe Wertpapiere als die in Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a Ziffern i, ii und vi der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) genannten Finanzinstrumenten bezieht, und

ii) 

der Warnhinweis in der Zusammenfassung des Prospekts enthalten ist oder in diese aufgenommen wird.

(2)  Werbung in schriftlicher Form, die an potenzielle Kleinanleger verbreitet wird, muss sich in ihrer Aufmachung und Länge hinreichend vom Prospekt unterscheiden, sodass keine Verwechslung mit dem Prospekt möglich ist.


( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).

( 3 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).